Der Hund im Recht

Gerichtsurteile

Fehler beim Tier(ver-)kauf

Der vorliegende Artikel versucht, die häufigsten Fehler von Kaufvertragsparteien im Falle von Problemen mit der Vertragsabwicklung zu erläutern. Der geneigte Leser sei gewarnt: Die Lektüre dieses Artikels kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum rechtzeitigen Gang zum Anwalt ermuntern. In diesem Fall heißt es rechtzeitig, vor Vertragsunterzeichnung bzw. sofort, wenn Probleme auftreten.


Aus Sicht des Käufers:
Keine Nachfristsetzung

Treten Probleme bei einem Tierkauf auf, weil das Tier krank ist, wollen viele Käufer die Tierarztkosten vom Verkäufer ersetzt haben. Diese Ansprüche sind allerdings Schadensersatzansprüche, die es im Kaufrecht grundsätzlich nur nach einer erfolglosen Nachbesserung durch den Verkäufer gibt. Hierzu muss dem Verkäufer zunächst eine Nachfrist gesetzt werden. Wie der BGH mit Urteil vom 23. Februar 2005, VIII ZR 100/04, entschieden hat, setzt der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat, soweit nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für eine Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern. Nur in Notfällen ist eine solche Nachfristsetzung entbehrlich (BGH Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 1/05), denn generell bleibt das Erfordernis der Nachfristsetzung auch bei Tieren gültig (Urteil vom 07.12.2005, VIII ZR 126/05). Beim Kauf eines Tieres können besondere Umstände, die die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches rechtfertigen, dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte. Die Parteien des Verfahrens VIII ZR 1/05 stritten um Erstattung der Kosten für die tierärztliche Behandlung eines Hundes, den der Kläger gekauft hatte. Kurze Zeit nach der Übergabe erkrankte das Tier an blutigem Durchfall, der durch verschiedene Bakterien verursacht worden war. Der Kläger brachte den Welpen daher zu einer nahen Tierarztpraxis. Der BGH urteilte, dass der Kläger von dem Beklagten Ersatz seiner Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung des Welpen verlangen könne; eine vorherige Nachfristsetzung war unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise entbehrlich. Nach den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen ist der BGH davon ausgegangen, dass es sich bei der ersten tierärztlichen Behandlung um eine Notfallmaßnahme handelte, die aus damaliger Sicht keinen Aufschub duldete und auch einen Transport des erkrankten Hundes zum Beklagten nicht zuließ. Unter diesen Umständen war der Kläger nicht gehalten, und es war ihm auch nicht zumutbar, mit dem Tier im Auto eine Strecke von 30 km zurückzulegen, um den Welpen zu dem Beklagten zurückzubringen, damit dieser nunmehr die nötigen tierärztlichen Untersuchungen selbst einleiten konnte. Die gesetzlich vorgeschriebenen Interessenabwägung ist etwa dann zugunsten des Käufers vorzunehmen, wenn bei einem mit der Nachfristsetzung notwendigerweise verbundenen Zeitverlust ein wesentlich größerer Schaden droht als bei einer vom Gläubiger sofort vorgenommenen Mängelbeseitigung. Durfte der Kläger danach die tierärztliche Behandlung des erkrankten Welpen veranlassen, ohne vorher den Verkäufer zur Durchführung einer solchen Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert zu haben, so gilt dies in gleicher Weise auch für die weiteren notwendigen tierärztlichen Behandlungstermine. Eine Aufforderung des Verkäufers zur weiteren Nachbesserung mit der Möglichkeit, den behandelnden Tierarzt zu wechseln, war unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entbehrlich. Bei der medizinischen Behandlung eines akut erkrankten Tieres, die sich über einen Zeitraum von mehreren Wochen hinzieht, erscheint dem BGH ein derartiger Wechsel für den Käufer unzumutbar und unzweckmäßig. Das gilt umso mehr, wenn sich die Kosten der Behandlung in Grenzen halten und in gleicher Höhe auch angefallen wären, wenn nach entsprechender Aufforderung des Klägers die medizinisch gebotene weitere Behandlung des Welpen durch den Verkäufer veranlasst worden wäre. Bei einem Wechsel des Tierarztes wären möglicherweise sogar Mehrkosten entstanden, weil dieser nicht an eine eigene Erstuntersuchung hätte anknüpfen können. Aus dieser Entscheidung ist daher abzuleiten, dass nur in eng umgrenzen Ausnahmefällen auf eine Nachfristsetzung ganz verzichtet werden kann. Auch bedeutsam dürfte die Frage sein, wie lang eine Frist bemessen sein muss, um noch angemessen zu sein. So könnte ein Käufer beispielsweise dem Verkäufer eine Frist von wenigen Stunden oder Tagen setzen um eine dringende Maßnahme durchzuführen. Die Abgrenzung wann eine Frist (noch) angemessen ist, wird aber von Einzelfall zu Einzelfall variieren. Hier sollte man fachkundigen Rat –nicht nur anwaltlichen, sondern auch vorab telefonisch insbesondere tierärztlichen– einholen. Eine weitere wichtige Ausnahme von dem Erfordernis der Nachfristsetzung macht der BGH, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat. Dies gilt für den sofortigen Rücktritt (Beschluss vom 08.12.2006, AZ: V ZR 249/05) und für die sofortige Minderung des Kaufpreises (Urteil vom 09.01.2008, AZ: VIII ZR 210/06). Wenn der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschweigt, ist im Regelfall eine Nachfristsetzung entbehrlich, denn die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage ist meist zerstört. Entschließt sich der Verkäufer, einen ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so muss man ihm keine zweite Chance einräumen, nachdem der Mangel entdeckt ist. Dies gilt in der Regel auch, wenn der Mangel durch einen Dritten –bspw. einen Tierarzt– zu beseitigen wäre. Auch bei einer Mangelbeseitigung, die durch einen vom Verkäufer auszuwählenden Dritten vorzunehmen ist, fehlt auf Seiten des Käufers in der Regel die für die Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage.

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Aus Sicht des Verkäufers:
Kein schriftlicher Vertrag und unwirksame Klauseln

Der Verkäufer haftet nach Gesetz zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Tieres, bei arglistigem Verschweigen sogar drei Jahre ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Mangel, maximal aber zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs. Ein Privatmann als Verkäufer kann die Verjährung bis auf Null verkürzen. Dagegen kann ein Unternehmer im Rahmen des sog. Verbrauchsgüterkaufes beim Verkauf des „Verbrauchsgutes Tier“ die Verjährung maximal auf ein Jahr verkürzen, wenn das Tier gebraucht ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Tiere gebraucht, wenn sie dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt sind. Werden Tiere in diesem Sinne verwendet, steigt das Risiko für das Auftreten von Mängeln erheblich. Daher wird man davon ausgehen können, dass Fohlen zumindest solange als neu hergestellte Sachen zu behandeln sind, wie sie noch nicht angeritten bzw. angefahren oder sonst auf ihre zukünftige Verwendung hin ausgebildet worden sind. Weitere Einschränkungen ergeben sich bei Verwendung von AGB. AGB liegen vor, wenn Klauseln oder ganze Verträge für eine Vielzahl von Geschäften vorformuliert sind und einseitig gestellt werden. Vorgedruckte Verträge – auch Muster aus Zeitschriften– gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH immer als AGB, auch wenn der Verwender sich die Mühe gemacht hat, den Vertrag abzuschreiben. Durch sie kann daher die Haftung auch unter Privaten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dies geht nur durch einen individuellen Vertrag. AGB können gesetzliche Regeln nur eingeschränkt ändern, bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Schutzregeln ist der gesamte AGB-Komplex unwirksam, so dass wieder die gesetzlichen Regelungen –die man gerade vermeiden wollte– wieder eingreifen. So ist der Gewährleistungsausschluss für neue Sachen unzulässig, die Verjährung bei neuen Sachen muss mindestens ein Jahr betragen. (Bei einem Verbrauchsgüterkauf ohnehin zwei Jahre). Ein Schadensersatzausschluss ist zumindest bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit unzulässig.
Ein vollständiger „Haftungsausschluss“ ist aber möglich, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt bzw. der Verkäufer den Mangel im Kaufvertrag mitteilt. Gleiches gilt bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder die Garantie für eine Eigenschaft übernommen. 
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.
Quelle: ©Frank Richter, Rechtsanwalt, Dossenheim – www.richterrecht.com
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Recht zur sofortigen Kaufpreisminderung bei arglistiger Täuschung durch den Verkäufer

Der BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers im Regelfall anzunehmen ist, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat. Dies hat der BGH bereits für den sofortigen Rücktritt entschieden (Beschluss vom 08.12.2006, AZ: V ZR 249/05). Dieser Rechtsprechung hat sich der VIII. Zivilsenat mit seiner Entscheidung vom 09.01.2008 (AZ: VIII ZR 210/06) zum Recht des Käufers auf sofortige Minderung des Kaufpreises angeschlossen. Kauft also jemand beispielsweise einen Hund als Blindenhund und stellt sich dann heraus, dass der Verkäufer bewusst verschwiegen hat, dass der Hund noch überhaupt nicht ausgebildet ist, so kann der Käufer ohne eine Nachfrist zu setzen, den Kaufpreis mindern oder vom Kauf zurücktreten. Der Käufer muss sich dann nicht vorhalten lassen, er habe es versäumt, den Verkäufer unter Fristsetzung aufzufordern, den durch die nachträgliche Ausbildung behebbaren Mangel zu beseitigen. Wenn der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschweigt, ist der Käufer im Regelfall zur sofortigen Minderung des Kaufpreises bzw. zum sofortigen Rücktritt berechtigt, denn die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage ist meist zerstört. Entschließt sich der Verkäufer, einen ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und das Tier in vertragswidrigem Zustand zu veräußern, so muss man ihm keine zweite Chance einräumen, nachdem der Mangel entdeckt ist. Dies gilt in der Regel auch, wenn der Mangel durch einen Dritten - bspw. einen Tierarzt oder Hundetrainer- zu beseitigen wäre. Auch bei einer Mangelbeseitigung, die durch einen vom Verkäufer auszuwählenden Dritten vorzunehmen ist, fehlt auf Seiten des Käufers in der Regel die für die Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage. Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
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Kann ein Hund erben?

Ein Hund steht einem Menschen manchmal näher als so mancher Zweibeiner. Als Dank möchten daher manche Hundebesitzer den geliebten Vierbeiner in ihr Testament aufnehmen und ihm nicht selten ein Vermögen vererben. Aber kann ein Hund überhaupt rechtmäßig erben? Diese Frage hatte unter anderem das Landesgericht München zu entscheiden. Nach dem Tod einer kinderlosen Frau versorgte eine Bekannte den Hund. Laut Testament sollten neben diesem Rüden zwei Brüder, zwei Neffen und eine Nichte der Frau erben. Das Gericht stellte fest, dass damit nicht die den Hund versorgende Bekannte Miterbin geworden ist. Der Hund sei keine rechtsfähige Person und könne daher nicht erben, so die Richter. Dem Grunde nach entschied so auch das LG Bonn 2009. Dem Rüden „Lucky“ wurde alles vermacht (unter anderem Haus und Grundstück im Wert von 100.000 €). Ein Freund des Verstorbenen sollte sich um „Lucky“ kümmern und für diesen das Haus instand halten. Das Gericht entschied jedoch: Die Verfügung ist hinfällig, die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft. Damit erbte nicht der Bekannte sondern der Halbbruder des Verstorbenen. Der Bekannte habe lediglich eine Pflegeverpflichtung für „Lucky“, für die er sich von den Erben entschädigen lassen könne, so die Richter. Tipp: Vererben Sie einer Person das Vermögen unter der Maßgabe, dass diese den Hund versorgt, solange er lebt. 
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Hundehalter haftet für durch sein Tier
verursachten Unfall

Gericht: Radfahrerin hätte Zusammenstoß nicht verhindern können (D-AH/js) – Verursacht ein freilaufender Hund einen Unfall mit einer Radfahrerin, muss der Hundehalter für den Schaden aufkommen. So entschied das Landgericht Tübingen und erklärte die Ansprüche der Fahrradfahrerin für berechtigt (Az. 5 O 218/14). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, ließ ein Mann seinen Bärenhund auf einem Fahrradweg frei laufen. Das Tier schleifte die Leine dabei einfach hinterher. Als eine Fahrradfahrerin überholen wollte, pfiff der Mann nach seinem Hund. Der war jedoch auf der anderen Seite des Weges und ignorierte sein Herrchen. Die Radlerin fuhr daher langsam am Tier vorbei. Das entschloss sich jedoch plötzlich anders und überquerte den Radweg, wobei es die Radfahrerin rammte. Sie stürzte und erlitt Verletzungen am Knie, musste operiert werden und sogar einige Zeit im Rollstuhl verbringen. Da sie auch später noch stark beeinträchtigt war und weiterhin Schmerzen hatte, forderte sie Schmerzensgeld in Höhe von 6500 Euro. Das wollte der Hundehalter jedoch nicht zahlen. Die Ansprüche der verunglückten Fahrradfahrerin seien aber berechtigt, entschied das Landgericht Tübingen. "Ursache für den Unfall war das typisch tierische Verhalten des Hundes, wofür der Mann als Tierhalter die Verantwortung übernehmen muss", erklärt Rechtsanwalt Thomas Breitenbach (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die gesetzliche Grundlage. Die Radfahrerin selber habe nichts tun können, um den Unfall zu verhindern. Denn es könne nicht erwartet werden, dass sie auf einem Radweg wegen eines Hundes absteigt und schiebt. Durch die schleifende Leine hatte der Hundebesitzer das Gefahrenpotenzial sogar noch erhöht. Selbst wenn das Tier auf den Zuruf seines Herrchens reagiert hätte, hätte es mit der hinterher geschleppten Leine den gesamten Radweg versperrt.
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Der ausgefallene Wurf


Das Landgericht Limburg an der Lahn hat mit Urteil vom 11.12.2015 über einen Fall entschieden, in dem es um Schadensersatz wegen eines ausgefallenen Wurfes ging. Der Kläger ist Halter einer 2007 geborenen Border Collie-Hündin. Der Beklagte ist Eig-entümer einer Ridgeback-Hündin. Beim Spazieren gehen am 24.10.2014 biss der Ridgeback den Collie in den Kopf. Dieser erlitt eine Bisswunde im Kopf-/Ohrenbereich und musste operiert werden. Die Versicherung des Beklagten hat die Tierarztkosten des Klägers in vollem Umfang ersetzt. Die Border Collie-Hündin hatte im Jahr 2010 fünf und im Jahr 2013 vier Welpen zur Welt gebracht. Die durchschnittliche Welpen-größe bei Border Collies liegt bei 6 Welpen.

Der Kläger errechnete seinen Schaden für die durch die Heilbehandlung verhinderte Belegung: Kaufpreis 1.300,00 € abzüglich Futterkosten für sechs Wochen in Höhe von 50,00 €, Impfkosten von 75,00 € und Spielzeug, Ausstattung in Höhe von 50,00 € mal 6 Welpen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Hündin des Klägers durch die Hündin des Beklagten verletzt worden war. Dem Kläger ist durch den Biss seiner Hündin der potentielle Verdienst, den er durch den Verkauf von Welpen hätte erzielen können, entgangen. Der Kläger hat dargelegt, dass eine Hündin nur bis zum 8. Lebensjahr zur Zucht eingesetzt werden darf. Die Hündin war zum Zeitpunkt des Bissvorfalles in ihrer Hitze. Während der zwölftägigen Behandlungsdauer konnte die Hündin nicht gedeckt werden. Sie war durch den Biss zu schwer verletzt. Da Hündinnen etwa alle 7 Monate läufig werden, fiel die nächste Hitze etwa in den Mai 2015 und damit in einen Zeitraum, in dem die Hündin für eine Zucht nicht mehr zur Verfügung stand. Denn ihr 8. Geburtstag war der 19.04.2015. Gegenüber der Tiergefahr der doppelt so schweren Hündin des Beklagten tritt die Tiergefahr von der des Border Collies komplett zurück, selbst wenn sie die Hündin des Beklagten vor dem Biss gehütet haben sollte. Allerdings sprach das Gericht doch nicht den vollen Schaden, wie er geltend gemacht worden war, zu. Entgegen der Auffassung des Klägers könne eine Wurf-größe von 6 Welpen schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil die Hündin bei insgesamt lediglich zwei Würfen einmal 5 und das andere Mal 4 Welpen zur Welt gebracht hat. Hinzu kommt, das – unter dem Aspekt Zucht gesehen – fortgeschrittene Alter der Hündin. Es sei nicht sicher, welche Zahl von Welpen zur Welt gebracht worden wären und wie viele der Kläger hätte verkaufen können. Im Übrigen lasse sich auch nicht prognos-tizieren, ob der Verkaufspreis für jeden der potentiell zur Welt kommenden Welpen auch tatsächlich in voller Höhe hätte erzielt werden können. Preisbildende Faktoren, wie Charakt-ereigenschaft, Gesundheit und Färbung sind nicht prognostizierbar. Des Weiteren ist von dem potentiellen Verdienst noch ein Betrag für einen Deckrüden abzuziehen. Der Kläger hat seine von dem Beklagten bestrittene Behaupt-ung, einen – geeigneten – Deckrüden gehabt zu haben, nicht unter Beweis gestellt. Daher sprach das Gericht „pauschal“ 3000,00 € zu.
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Beißwütiger Hund muss eingeschläfert werden
Gericht: Fehlgeleitetes Jagdverhalten kann nicht mehr therapiert werden

(D-AH/js) – Greift ein Hund mit fehlgeleitetem Jagdverhalten ein Kleinkind an, so stellt er eindeutig eine Gefahr dar und muss eingeschläfert werden. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfa-len (AZ. 5 B 925/15). Eine Frau war mit ihrem Rottweiler spazieren. Der Hund riss sich plötzlich los und griff eine Familie an, wobei ein zweijähriges Mädchen schwer verletzt wurde. Sie erlitt Bisswunden an Ohren, Bauch, Beinen und am Auge. Noch am selben Tag wurde das Tier von der Stadtverwaltung sichergestellt. Sie verfügte, dass der Rottweiler eingeschläfert werden solle. Die Hundehalterin war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und klagte dagegen. Sie erklärte, das Verhalten ihres Rottweilers sei auf eine Krankheit zurückzuführen.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied jedoch, dass das Tier eingeschläfert werden müsse. Eine Amts-tierärztin habe festgestellt, dass eine Krank-heit als Ursache für den Angriff äußerst unwahrscheinlich sei. Denn der Hund sei während des Angriffs sehr fokussiert gewes-en. Er zeige ein fehlgeleitetes Jagdverhalten, das aufgrund des Alters auch nicht mehr Erfolg versprechend therapiert werden könne. "Es ist daher wahrscheinlich, dass der Hund in einer ähnlichen Situation wieder angreifen würde", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die richterliche Entscheidung. Vom Tier gehe in diesem Fall also eine erhebliche Gefahr aus und das rechtfertige, dass der Rottweiler eingeschläfert werden muss, so das Gericht.
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Amtsveterinär hat jederzeitiges Kontrollrecht

Tierschutz ist schön und gut, aber wie soll er in der Praxis umgesetzt werden? Ein Instrument ist das Kontrollrecht des Amtstierarztes. Dieses ist in § 16 TierSchG geregelt. Allerdings warf diese Vorschrift lange Probleme auf, wie sie zu verstehen sei. Diese Probleme werden durch die Rechtsprechung gelöst.

Das OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 12.4.2007, 2 Ss OWi 44/07 (36/07) über die Reichweite des Auskunfts-, Betretens- und Kontrollrechts des Amtsveterinär nach § 16 TierSchG entschieden und eine nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes sofort erkennbare Auslegung gewählt: Das sich aus § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG ergebende Auskunfts- und Betretungsrecht der zuständigen Behörden betrifft danach alle Formen der den Anforderungen des Tierschutzgesetzes unterliegenden Tierhaltungen. Ob die Tierhaltung zugleich der „Aufsicht“ im Sinne des § 16 Abs. 1 TierSchG unterliegt, ist unerheblich. Ein Verstoß hiergegen, also die Weigerung, mit der Behörde zusammen zu arbeiten, ist gem. § 18 Abs. 1 Nr. 26 TierSchG als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

Die Reichweite Auskunfts- und Betretungsrechts lässt sich allein dem Wortlaut der erwähnten Vorschriften zwar nicht abschließend entnehmen und konnte auch nicht schon als in der Rechtsprechung ausdrücklich geklärt gelten. Denn immerhin könnte eine Entscheidung des VG Ansbach vom 12.05.2005 (AZ: AN 16 K 04.03545) dahin verstanden werden, dass das Betretungsrecht im Zusammenhang mit der auf bestimmte Tierhaltungen beschränkten Aufsicht im Sinne des § 16 Abs. 1 TierSchG zu sehen ist, sich also auf die dort aufgeführten Haltungsformen – zu denen die entscheidungsgegenständliche Tierhaltung mangels Gewerblichkeit der Hundezucht noch nicht gehörte – beschränkt.

Demgegenüber wird überwiegend vertreten, dass sich § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TierSchG im Rahmen des Tierschutzgesetzes an sämtliche Tierhalter richten (so auch ausdrücklich VG Stuttgart, RdL 1998, 52, 54 = NuR 1999, 232, AG Germersheim, AgrarR 1999, 219; i. E. auch VG München NuR 2002, 507, 509).

Das OLG schloss sich dieser Auffassung, sowohl aus Gründen eines effektiven Tierschutzes als auch aus regelungssystematischen Erwägungen, an. Denn insbesondere § 16 Abs. 3 TierSchG verschaffe den zuständigen Behörden die notwendigen Ermittlungsbefugnisse, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich wäre, die den zuständigen Behörden in § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG eingeräumten Befugnisse allein auf die § 16 Abs. 1 TierSchG genannten Fälle von Tierhaltungen zu beschränken. Dies folge nicht nur daraus, dass das in § 16 Abs. 2 TierSchG normierte Auskunftsrecht – dessen Flankierung das in § 16 Abs. 3 TierSchG geregelte Betretungsrecht dient – „zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben“ insgesamt eingeräumt ist, sondern auch aus der lediglich eingeschränkten Reichweite der im Tierschutzgesetz des Bundes enthaltenen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften. Da die Länder das TierSchG als eigene Angelegenheit ausführen und insofern auch grundsätzlich selbst die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln, bezwecken die unvollständigen verfahrensrechtlichen Regelungen des TierSchG keine wirkliche Regelung des Verwaltungsverfahrens, sondern füllen lediglich die im Vergleich zu „normalen“ Verwaltungsverfahren entstehenden Regelungslücken. Ein derart-iger Regelungsbedarf bestand für die in § 16 Abs. 1 TierSchG für bestimmte Tierhalt-ungsformen angeordnete „Aufsicht“ deshalb, weil unter einer derartigen Aufsicht die kontinuierliche Überwachung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu verstehen ist und es zu dieser Handlungs-form bei einer lediglich anlassbezogenen Kontrolle nach dem allgemeinen Verwalt-ungsrecht nicht käme. Ein entsprechender zusätzlicher Regelungsbedarf bestand aber auch hinsichtlich der in § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG geregelten Auskunfts- sowie Betretungsrechte, da die entsprechenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-rechts der Länder derart spezifizierte Ermittlungsbefugnisse nicht kennen. Daher kann nun als gesichert gelten, dass der Amtsveterinär weitreichende Rechte zur Erfüllung seiner Aufgaben hat. Er kann jede (Säuge)-Tierhaltung nun effektiv überwachen. Betroffene dürfen ihm nicht die Tür vor der Nase zuschlagen.
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Wenn der Jäger auf den Hund schiesst


Welchem Hundehalter ist nicht der Satz bekannt: „Na, wenn der Jäger den Hund hier frei laufen sieht, dann schießt er ihn ab.“ Diese pauschale Aussage soll an dieser Stelle überprüft werden.
Zunächst stellt sich natürlich die Frage: Wo darf der Hund überhaupt noch frei laufen? In welchem Gebiet steht einem Jäger das viel gefürchtete Abschussrecht überhaupt zu? Der deutschte Wald steht den Bürgerinnen und Bürgern gemäß dem Landesforstgesetz NRW offen. Ausdrücklich verboten ist z. B. das Betreten von Forstkulturen und Pflanzgärten. Ansonsten ist das Betreten des Waldes zum Erholungszweck jederzeit gestattet. Im Wald darf der Hund auch mitgeführt werden. Gesetzlich geregelt ist hier nur, dass der mitgeführte Hund abseits der Wege angeleint sein muss. Insofern darf der Hund auf den Wegen grundsätzlich unangeleint laufen, es sei denn, aus anderen Landesgesetzen oder Verordnungen und Satzungen, z. B. dem Landeshundegesetz, ergibt sich eine Leinenpflicht bzw. ein Maulkorbzwang für bestimmte Hunde. In der freien Landschaft gibt es kein allgemeines Betretungsrecht. Dennoch dürfen öffentliche Straßen und Wege genutzt werden. Grundsätzlich ist auch das Betreten von privaten Wegen, Wirtschaftswegen, sowie der Feldraine, Böschungen, Brachflächen und anderer land-wirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Erholungszwecke auf eigene Gefahr gestattet. Eine Regelung die Hunde betreffend geht aus dem Landschaftsgesetz nicht hervor, ein Anlein­gebot kann sich also allenfalls aus den Landeshundegesetz der Länder bzw. örtlichen Rechts-vorschriften ergeben.  Aus dieser Erlaubnis ergibt sich gleichwohl, dass der Spaziergang, auch ohne Hund, über bewirtschaftete Wiesen und Felder oder Stilllegungsflächen, auch landwirtschaftlich genutzte Flächen, grundsätzlich verboten ist. Hier bedarf es für eine Nutzung der Erlaubnis des Eigentümers bzw. des Nutzungsberechtigten. Handelt es sich z. B. bei einer Wiese um eine verpachtete Fläche eines Jagdbezirkes, bedarf es der Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten, die dieser in der Regel nicht erteilen wird. Betreffend bestimmter Landschafts- und Schutzgebiete gelten Sondervorschriften, die in der Regel durch Beschilderung bekannt gegeben werden. Aus dem Landeshundegesetz NRW ergibt sich eine allgemeine Anleinpflicht für innerörtliche Bereiche, z. B. Innenstadtgebiete, Kinderspielplätze und öffentliche Gebäude. Für die sog. großen Hunde (ab 40 cm oder ab 20 kg) gilt darüber hinaus eine Leinenpflicht außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, wenn diese innerhalb der bebauten Ortsteile liegen. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Vorschriften betreffend der sog. „gefährlichen Rassen“. In diesen o. g. Gebieten handelt es sich in der Regel nicht um Jagdbezirke, so dass ein Jäger in diesen Gebieten keine anderen Befugnisse hat als jeder andere Bürger. Ihm kommt keine aufsichtsführende Stellung zu, ein Abschussrecht steht ihm nicht zu. Der Jagdschutzberechtigte darf nur bei Verstößen gegen jagdrechtliche Vorschriften einschreiten. Bei Verstößen gegen sonstige o. g. Rechtsvorschriften (z. B. Verstoß gegen das Landeshundegesetz etc.) gelten dessen Befugnisse nicht.  Das Bundesjagdgesetz (BJG) und das Landesjagdgesetz (LJG – NW) schließlich enthalten Regelungen bezüglich freilaufender Hunde im Jagdrevier. Es ist Aufgabe des Jagdschutzes, das Wild nach Möglichkeit vor Gefahren zu schützen gemäß § 23 BJG. Von diesem Jagdschutz umfasst ist auch der Schutz vor Raubzug, insbesondere vor freilaufenden wildernden Hunden. Dazu können Hunde gehören, die aufsichtslos sind und wildern (weil z. B. von zu Hause ausgebüchst) oder freilaufende Hunde, die sich außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Hundeführers befinden und wildern. In § 25 LJG – NW ist der Schutz des Wildes vor wildernden Hunden geregelt. Schließlich sollten wir als Hundehalter eins bedenken: Das Wild muss geschützt werden. Gerade im Winter, wo die Tiere durch die Kälte und das oft knappe Futterangebot bereits geschwächt sind, kann eine Verfolgungsjagd durch einen Hund zur völligen Erschöpfung und schließlich zum Tod des Wildtieres führen. Für ein trächtiges Wildtier kann eine Verfolgungsjagd dazu führen, dass es zu einer Totgeburt kommt. Aus diesem Grunde räumt das Landesjagdgesetz dem Jagdausübungsberechtigten auch die Möglichkeit ein, einen wildernden Hund abzu-schießen. Dabei muss der Abschuss stets die letzte aller Maßnahmen zum Schutze des Wildes vor einer konkreten Gefährdung sein. Eine solche konkrete Gefährdung ist in der Regel eben der wildernde Hund. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen, und Katzen, die im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten Haus angetroffen werden. Ein einfach nur freilaufender Hund im Jagdrevier, der nicht wildert, darf nicht abgeschossen werden. Als andere geeignete Maßnahmen kommen insbesondere ein Verscheuchen oder Einfangen des wildernden Hundes oder ein Gespräch mit dem Hundehalter in Betracht. Im Falle eines Abschusses obliegt es dem Schützen, das Vorliegen aller Voraussetzungen darzulegen und auch zu beweisen. Das Abschussrecht an sich steht nur dem Jagdausübungsberechtigten, dessen Jagdgästen mit besonderer Erlaubnis sowie dem betreffend dieses Reviers bestätigten Jagdaufseher zu. Bei einem ungerechtfertigten Abschuss ergibt sich ein Entschädigungsanspruch des Hundehalters in Geld. Doch was nutzt einem die Feststellung des Gerichts, dass der Abschuss unrechtmäßig war / ist und man Schadensersatz erhält, wenn das geliebte Tier getötet wurde? Die Tragödie an sich lässt sich nicht wieder gut machen. Insofern rate ich Ihnen als Rechtsanwält-in, vor allem aber als Hundehalterin: Vermeiden Sie es unbedingt, dass Ihr Hunde dem Wild nachstellt und / oder wildert. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass die meisten Jäger selbst Hunde-liebhaber sind und sicherlich höchst ungern, das unterstelle ich an dieser Stelle, einen Hund er-schießen, gleichzeitig aber auch ihre sehr wichtige Aufgabe u. a. der Hege und Pflege des Wildes wahrnehmen müssen.
Andrea Cherrier, RA
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Eine Welpenkäuferin ließ ihren erkrankten Hund ohne Absprache mit der Züchterin behandeln:
Wer trägt die Tierarztkosten?

Die Beklagte hat der Klägerin für 1.100,- € einen Hund verkauft. Zwei Tage später traten bei dem Tier Krankheitssymptome auf, der Hund litt an Atemnot. Versuche der Käuferin, das Tier ohne ärztliche Hilfe zu heilen, scheiterten, weshalb sie eine Tierarztpraxis aufsuchte, wo der Hund mit homöopathischen Mitteln behandelt wurde. Hierüber informierte die Käuferin die beklagte Verkäuferin, von der sie die Empfehlung empfing, dem Tier ein bestimmtes Medikament zu verabreichen. Der Zustand des Hundes verschlechterte sich, weshalb die Käuferin auf Empfehlung der Züchterin eine andere Tierarztpraxis aufsuchte. Dort wurde eine lebens-bedrohliche Infektionskrankheit diagnostiziert. Die Gesundheit des Tieres konnte wieder hergestellt werden, wodurch der Käuferin Arztkosten entstanden, die sie mit der Klage geltend machte. Die Klägerin bezifferte diese Kosten auf 848,80 €. Diesen Betrag habe die Verkäuferin zu bezahlen, weil das Tier bereits bei Übergabe mit einem Mangel behaftet gewesen sei, die Verkäuferin folglich die Kosten der Nachbesserung zu tragen habe. Die Nachbesserung habe die Verkäuferin zwar nicht selbst vorgenommen, sie sei vielmehr durch die Käuferin selbst erfolgt, dies jedoch auf Rat der Verkäuferin. Die beklagte Verkäuferin bestritt, dass der Hund bereits beim Verkauf krank gewesen sei. Der von der Käuferin geltend gemachte Anspruch scheitere ferner daran, dass ihr keine Möglichkeit der eigenen Nachbesserung gegeben worden sei, die Klägerin vielmehr eigen-mächtig die von ihr geltend gemachten Nachbesserungskosten verursacht habe. Die Beklagte erhob schließlich Einwendungen zur Schadenshöhe und berief sich auf Verjährung. Die Klage wurde abgewiesen, so dass die Verkäuferin keine Kosten zu erstatten hat, vielmehr muss die Käuferin die Kosten des Prozesses tragen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch scheiterte an rechtlichen Gründen: Ist eine verkaufte Sache mit einem Mangel behaftet, so muss dem Verkäufer gem. § 439 BGB zunächst die Möglichkeit der eigenen Nachbesserung eingeräumt werden. Dies war vor-liegend nicht geschehen, auch nicht nach dem Vortrag der Klägerin. Die Käuferin hätte die Verkäuferin auffordern müssen, das Tier abzuholen und in tierärztliche Behandlung zu bringen, bis die Krankheitssymptome beseitigt sind. Stattdessen hat die Klägerin, zunächst ohne Rücksprache mit der Beklagten, einen Tierarzt aufgesucht, schließlich nach Rücksprache mit der Beklagten die Behandlung durch einen weiteren Tierarzt in Anspruch genommen, was nicht als Gelegenheit der Nacherfüllung im Sinn von § 439 BGB ver-standen werden kann. Die Klage war daher abzuweisen, auf die sonstigen Einwendungen der Beklagten kam es nicht mehr an.
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„Neues” Schuldrecht seit 2002
Vorurteile aus dem Tierrecht

1. „Ich kann einen gekauften Hund innerhalb von 6 Monaten immer zurückgeben“.
FALSCH. Die berühmten 6 Monate beziehen sich auf die Frist in der ggf. der Verkäufer die Mangel-freiheit des Tieres zu beweisen hat. 

2. „Ich kann die Tierarztkosten für die Mängel-beseitigung sofort vom Verkäufer verlangen.“
FALSCH. Zwar ist in Notfällen eine Nachfrist-setzung entbehrlich (BGH Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 1/05), auch wenn generell die Nachfristsetzung auch bei Tieren erforderlich bleibt (BGH Urteil vom 07.12.2005, VIII ZR 126/05). Der Verkäufer hat das Recht, zunächst selbst die Mangelbeseitigung zu versuchen. 

3. „Der Verkäufer muss die Mangelfreiheit beweisen“.
FALSCH. Der BGH hat mit Urteil vom 02.06.2004, VIII ZR 329/03, heraus gestellt: „Macht der Käufer Rechte gem. § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.“ 

4. „Jeder Hundezüchter oder -händler ist auch Unternehmer“.
FALSCH. Zwar hat der BGH, VIII ZR 173/05, am 29.03.2006 festgestellt, dass die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraussetzt, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. Eine wirkliche Klärung ist damit aber noch nicht erreicht. Außerdem hat der Käufer die Unternehmereigenschaft zu beweisen. Wer lediglich gelegentlich selbst gezüchtete Tiere verkauft ist nach LG Braunschweig, 4 O 118/04, Urteil vom 26.03.2004, kein Unternehmer. 

5. „Hunde sind stets als gebrauchte Sachen zu behandeln“.
FALSCH. Der BGH hat mit Urteil vom 15.11.2006, VIII ZR 3/06, entschieden, dass ein 6 Monate altes Fohlen nicht gebraucht ist, weil es bis dahin weder als Reittier noch nur Zucht verwendet worden war. 

6. „Jede negative Abweichung vom Ideal ist ein Mangel“.
FALSCH. Nobody´s perfect. Der BGH hat mit Urteil vom 7. Februar 2007, VIII ZR 266/06, entschieden, dass die Eignung eines Pferdes als Reittier nicht schon dadurch in Frage gestellt wird, dass aufgrund bestehender Röntgenveränderungen das Risiko besteht, dass das Tier künftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen. 

7. „Händler-AGB sind nun grundsätzlich unwirksam“.
FALSCH. Auch nach den neuen AGB- und Ver-brauchsgüterkaufsregeln gibt es Wege die Haftung durch allgemeine Geschäftsbedingungen massiv einzuschränken. Die zitierten Entscheidungen finden Sie unter: www.bundesgerichtshof.de

Quelle: ©Frank Richter, Rechtsanwalt, Dossenheim  -  www.richterrecht.com
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Wie soll mein Kaufvertrag aussehen?

Die Haftung des Tierverkäufers - ob Händler oder Privater- ist sehr varianten- und umfangreich, die Rechte des Käufers entsprechend vielgestaltig. Es ist daher in jedem Fall anzuraten, Kaufverträge nur noch schriftlich abzufassen. Da es nicht so einfach ist, einen wirksamen, sinnvollen Kaufvertrag zu verfassen, sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Der Käufer hat ein Interesse daran, bestimmte Zusagen vom Verkäufer zu erhalten, bspw. Bestimmt positive Eigenschaften schriftlich zu fixieren, um bei deren Nichtvorliegen, Ansprüche geltend machen zu können.

Der Verkäufer wird hingegen Wert legen auf, möglichst seine Haftung zu begrenzen, oder wenigstens die Rechte des Käufers zu modifizieren.

Der Verkäufer haftet zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe, bei arglistigem Verschweigen sogar drei Jahre ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Mangel, spätestens aber zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs.

Abweichende Vereinbarungen sind, außer für Vorsatz, möglich, Einschränkungen gelten aber beim so genannten Verbrauchsgüterkauf. Ein Privatmann als Verkäufer kann die Verjährung bis zum Ausschluss der Verjährung verkürzen. Dagegen kann ein Unternehmer beim Verkauf des „Verbrauchsgutes Tier“ die Verjährung maximal auf ein Jahr verkürzen, wenn die Sache gebraucht ist.

Vorgedruckte Verträge auch Muster aus Zeitschriften- gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH immer als AGB, auch wenn der Verwender sich die Mühe gemacht hat, den Vertrag abzuschreiben. Durch sie kann daher die Haftung auch unter Privaten nicht voll-ständig ausgeschlossen werden. Dies geht nur durch einen individuellen Vertrag.

Daraus folgt, dass ein Unternehmer sehr schnell in den Bereich des Verbrauchsgüterkaufes und jeder Verkäufer schnell in den Geltungsbereich der AGB-Problematik gelangt und deshalb vertragliche Vereinbarungen über die Verkürzung der Käuferrechte risikoreich sind.

Der Unternehmer kann allerdings eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz – nicht auf Rücktritt oder Minderung – wirksam ausschließen, sofern er sich nicht vorformulierter Verträge bedient. Sämtliche vorstehende Ausführungen gelten natürlich nicht, wenn der Käufer vor dem Kauf Kenntnis von den Mängeln hatte. Dann kann er aus diesen Mängeln keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus ihm unbekannten Mängeln. Hier hat der Verkäufer also eine echte Haftungsbegrenzungsmöglichkeit: Nämlich dem Käufer alle bekannten Mängel konkret im Vertrag mitzuteilen – auch wenn sich dies negativ auf den Kaufpreis auswirkt.

Nachteilige Abweichungen oder Umgehung der Gewährleistungsregeln sind im Verbrauchsgüterkaufrecht grundsätzlich un-wirksam. Lediglich Schadensersatzansprüche sind ausschließbar und die Verjährung ist reduzierbar auf ein bzw. zwei Jahre, je nachdem ob Kaufsache „gebraucht“ oder „neu“ ist.

Was bisher nur aus anderen Rechtsgebieten bekannt war, hat auch im Tierkauf Einzug gehalten: Das von Verkäufer und Käufer unterschriebene Übergabeprotokoll dokumentiert den Zustand des Tieres zum Zeitpunkt der Übergabe. Wenn das Tier nämlich nachweislich zum Zeitpunkt der Übergabe in Ordnung war, ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Ein Übergabeprotokoll hat hier erheblichen Beweiswert.

Es ist bei der Vertragsabfassung unbedingt darauf zu achten, dass alle Absprachen voll-ständig schriftlich fixiert werden und keine mündlichen Nebenabreden getroffen werden. Der gewerbliche Verkäufer muss alle Mängel und Eigenarten des Tieres dokumentieren, Zurückhaltung bei Beschreibungen und Werbeaussagen üben und Erwartungen des Käufers beachten, da sie den vertraglich vorausgesetzten Zweck bestimmen. Andere sichere Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung stehen dem gewerblichen Verkäufer nicht zur Verfügung.

Eine sorgfältige Ankaufs- oder Verkaufsuntersuchung nebst vollständiger Dokumentation im Attest sollte selbstverständlich sein.

Wenn der Verkäufer seinerseits nicht bereit ist, eine ordnungsgemäße Verkaufsuntersuchung zeitnah zum Verkauf und der Ablieferung des Tieres durchführen und entsprechend dokumentieren zu lassen, stellt sich für den Käufer zwangsläufig die Frage nach der eigenen Ankaufsuntersuchung. Um allerdings eine mögliche langwierige Auseinandersetzung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen medizinischer Mängel des Tieres zu vermeiden, sollte aus Sicht des Käufers im Kaufvertrag schriftlich ausdrücklich geregelt sein, dass der Käufer alsbald durch seinen eigenen Tierarzt das Tier auf mögliche gesundheitliche Mängel überprüfen lassen wird. Gleichzeitig sollte schriftlich klargestellt werden, dass der Kaufvertrag erst in dem Moment rechtswirksam wird, wenn der Käufer nach Vorliegen des Untersuchungsberichtes den Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer ausdrücklich gebilligt hat. Im Falle einer berechtigten Versagung der Billigung des Kaufvertrages wäre des weiteren vorzusehen, dass der Verkäufer die Kosten der Ankaufsuntersuchung einschließlich der angefallenen Transport- und Unterbringungskosten inklusive des von ihm durchzuführenden Rücktransports zu tragen hat.

Die Lebendtierversicherung für Tiere geht mit deren Verkauf automatisch auf den Käufer über. Das regelt das Versicherungs-vertragsgesetz in § 95 und schließt damit eine Lücke im Versicherungsschutz: Verunglückt nämlich beispielsweise das Tier auf dem Weg zu seinem neuen Eigentümer, kommt die Versicherung für den Wert auf. Früher blieb der Käufer auf dem Verlust sitzen, denn der Versicherungsschutz war mit dem Verkauf erloschen und meist hatte der Käufer das Tier noch nicht selbst versichert. Aber Achtung: Nach dem Verkauf dürfen nur noch der Käufer oder der Versicherer den Vertrag kündigen, der Verkäufer ist insoweit nicht mehr Vertragspartei. Trotzdem haften Verkäufer und Käufer gesamtschuldnerisch für die Beitragszahlung des laufenden Versicherungsjahres. Das bedeutet, dass der Versicherer ausstehende Beiträge auch beim Verkäufer einfordern könnte. Daher ist dem Verkäufer zu raten, den Käufer über eine bestehende Versicherung zu informieren, im Kaufvertrag die Bezahlung des Beitrages der laufenden Versicherungsperiode zu regeln, und den Verkauf, Name und Adresse des Käufers zeitnah dem Versicherer mitzuteilen. Alles, was vertraglich fixiert ist kann später im Prozess den Ausgang beeinflussen. Da Zeugen oft unsicher in ihrer Wahrnehmung und Sachverständigengutachten immer kostspielig sind, gilt es alles zu unternehmen, um diese zwei nachteiligen Beweismittel überflüssig zu machen, wohl wissend, dass dies fast nie gelingen kann.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
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Miteigentum und Mitbesitz
Rechtliches um den Themenkomplex, wenn eine Mehrzahl von Personen sich ein Tier „teilt“

Nicht selten kommt es vor, dass mehrere Personen sich ein Tier „teilen“, sei es als sog. Co-Owning, bzw. Miteigentum, sei es, dass das Tier vollständig im Eigentum des Züchters bleibt, das Tier aber bei jemand anderem lebt, von diesem unterhalten, versichert und versteuert (Hundesteuer oder die neue Pferdesteuer) wird und auf diesen angemeldet ist. Hier kann es zu diversen Problemen kommen: Wer haftet für das Tier, wenn es einen Schaden verursacht, wessen Versicherung ist hier eintrittspflichtig, wer hat die Entscheidungsgewalt, was mit dem Tier zu geschehen hat?

Die grundsätzliche Basis einer Zusammenarbeit zwischen einem Tiereigentümer und einem Dritten besteht zunächst aus den Faktoren Zeit, Tier, Vertrauen, Geld. Je nach Interessenlage wird die tatsächliche Rechte-/Pflichtenverteilung unterschied-lich ausgestaltet sein. Das Gesetz gibt hier gewisse Grundeinstellungen vor, die Details müssen die betreffenden Personen aber selbst untereinander aushandeln. Gerade bei solchen Verträgen, die nicht gesetzlich geregelt sind, können Streitigkeiten entstehen, insbesondere nach einem Unfall. Um diese zu vermeiden und um nachweisen zu können, was genau vereinbart wurde, sollte man einen schriftlichen Vertrag schließen.

Da jeder Vertrag so individuell sein sollte wie die Bedürfnisse seiner Vertragspartner, sollte man sich vorher rechtzeitig in Ruhe überlegen, welche Punkte man regeln möchte. Dabei sollte man natürlich bedenken, dass man sich nicht zu Tode regelt, schließlich hat man im Idealfall ja korrespondierende Interessen und muss auch für künftige Änderungen flexibel bleiben können. Natürlich sollten auch diese Änderungen schriftlich festgehalten werden.

Was sollte nun denn konkret vertraglich fixiert werden?
Name, Anschrift und Telefonnummer beider Vertragspartner
Art und Umfang der Nutzung des Tieres, eventuelle Anforderungen, Beschränkungen
Kostenbeteiligung (Fälligkeit, Zahlungsweise)
Art und Umfang der Pflege von Tier und Zubehör oder von zu leistender Versorgung des Tieres
Befugnisse der Beteiligten im Notfall, Name und Telefonnummer des Notfalltierarztes? Versicherung (wer ist wie versichert, wer muss wen versichern, was passiert im Schadensfall, wer haftet im Innenverhältnis, also zwischen den Vertragsparteien)

Anpassung/Änderung des Vertrages (Voraussetzungen, Verfahren, Grenzen)

Beendigung des Vertrages (Kündigungsgründe, -fristen, Vertragslaufzeit)

Die bestehenden Versicherungen sollten überprüft und ggfs. ergänzt werden. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung gebietet der gesunde Menschenverstand. Ob auch der Dritte mitversichert ist bzw. werden kann, kann bei der Versicherung erfragt werden. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt aber nur Schäden ab, die Fremden entstehen, nicht jedoch solche, die dem Eigentümer, Besitzer oder Halter entstehen. Deshalb ist eine  Unfallversicherung für diese sinnvoll. Auch bezahlt die Tierhalterhaftpflichtversicherung nur dann, wenn durch die Tiergefahr, also dem unberechenbaren tier-typischen Verhalten, einem Anderen ein Schaden entsteht.

Nun sollen die verschiedenen juristischen Begriffe erklärt werden.

Eigentümer ist derjenige, dem ein Tier „gehört“. Der Eigentümer einer Sache (also auch eines Tieres) kann, soweit nicht das Gesetz (bspw. Tierschutzgesetz) oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit dem Tier nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Er hat vorbehaltlich vertraglicher Gestaltung- das Sagen.

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber alleine geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur als Herausgabe an alle Miteigentümer. Die gemeinschaftliche Sache kann auch zulasten eines Miteigentümers belastet werden. Miteigentümer sind nach Gesetz also gleichberechtigt und können jeweils alleine über das Tier verfügen. Entsteht also Streit, was zu tun ist, kann es im Innenverhältnis zu Pattsituationen kommen, nach Außen entscheidet der Schnellere.

Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Der Besitzer, der zugleich Eigentümer ist, heißt im Gesetz Eigenbesitzer. Der Besitzer kann die Herausgabe des Tieres verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist, bspw. aufgrund eines Leih-/Mietvertrages. Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache (also auch und gerade eines Tieres) wird vermutet, dass er Eigentümer sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt. Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer. Kann also der wahre Eigentümer gegenüber dem Besitzer nicht nachweisen, dass er Eigentümer ist (durch einen entsprechenden Vertrag), so kann er sein Eigentum verlieren.

Besitzdiener ist der, der die tatsächliche Gewalt über das Tier für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, so dass er den Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. In diesem Fall bleibt der Andere alleiniger Besitzer. Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, Vermögen dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (dies heißt dann „mittelbarer Besitz“).

Eine gesetzliche Definition des Tierhalters existiert nicht. Nach der Rechtsprechung ist derjenige Halter, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse hat, ihn nicht nur vorübergehend besucht, dem die tatsächliche Herrschaft über das Tier zusteht, der also über die Betreuung und Existenz des Tieres entscheidet und der für dessen Unterhalt und Obdach sorgt. Er braucht das Tier andererseits aber noch nicht einmal zu Gesicht bekommen zu haben, z.B. wenn eine Behörde Halter von Diensthunden ist. Tierhalter können auch mehrere natürliche Personen oder eine juristische Person (z.B. ein Verein, eine Anstalt oder eine GmbH) sein. Deutlich gesagt: Der Halter muss nicht Eigentümer oder Besitzer des Hundes sein. Wer z.B. die Betreuung eines Hundes während einer längeren Abwesenheit des Hundeeigentümers übernimmt -z.B. bei einem Auslandsaufenthalt-, erlangt den Status eines Halters mit allen Pflichten und der vollen Verantwortung für sein Tun und Unterlassen hinsichtlich der Betreuung des Hundes.

Aus diesem Wirrwarr erkennt man, dass es durchaus schwierig sein kann, zu beurteilen, wer welche Stellung einnimmt, und folglich welche Rechte, Pflichten, Risiken und Verantwortung trägt. Wenn man also die einzelnen rechtlichen Positionen auf unterschiedliche Personen verteilt, ergibt sich folgendes Bild: Der Halter ist den meisten Risiken ausgesetzt: Er haftet verschuldensunabhängig gem. § 833 BGB. Er zahlt die Hundesteuer (wer die Pferdesteuer zu zahlen hat, muss sich aus den einzelnen Gemeindesatzungen ergeben). Er muss für das Tier sorgen, und wenn er nur den Besitzer zur Versorgung zwingt.

Der Eigentümer hat so gesehen nur „Verwaltungs“-Rechte und kann über Wohl und Wehe des Tieres bestimmen.

Der Besitzer hat die Freuden des Umgangs. Oder um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen:

Wer haftet für das Tier, wenn es einen Schaden verursacht?  –  Der Halter.

Wessen Versicherung ist hier eintrittspflichtig?  –  

Die des Halters.

Wer hat die Entscheidungsgewalt, was mit dem Tier zu geschehen hat?  –  Der Eigentümer.

Was viele Tierfreunde noch nicht wissen: Die Lebendtierversicherung für Tiere geht mit deren Verkauf automatisch auf den Käufer über. Das regelt das neue Versicherungsvertragsgesetz in § 95 und schließt damit eine Lücke im Versicherungsschutz: Verunglückt nämlich beispielsweise ein Pferd im Anhänger auf dem Weg zu seinem neuen Eigentümer, kommt die Versicherung für den Wert des Pferdes auf. Früher blieb der Käufer auf dem Verlust sitzen, denn der Versicherungsschutz war mit dem Verkauf des Pferdes erloschen und meist hatte der Käufer das Tier noch nicht selbst versichert. Aber Achtung: Nach dem Verkauf dürfen nur noch der Käufer des Pferdes oder der Versicherer den Vertrag kündigen, der Verkäufer ist insoweit nicht mehr Vertragspartei. Trotzdem haften Verkäufer und Käufer gesamtschuldnerisch für die Beitragszahlung des laufenden Versicherungsjahres. Das bedeutet, dass der Versicherer ausstehende Beiträge auch beim Verkäufer einfordern könnte. Daher ist dem Verkäufer eines versicherten Tieres zu raten, den Käufer über eine bestehende Versicherung zu informieren, im Kaufvertrag die Bezahlung des Beitrages der laufenden Versicherungsperiode zu regeln, und den Verkauf, Name und Adresse des Käufers zeitnah dem Versicherer mitzuteilen.
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Ruhestörung durch Hundegebell?

Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 11.01.2007, AZ: 5 U 152/05) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um einen lautstarken Schäferhund ging, dessen Besitzer von seiner Nachbarin verklagt worden war. Der Hund schlug immer an, wenn Dritte dem Anwesen nahe kamen. Ob Postbote, Handwerker, regelmäßige Besucher, Nachbarn oder zufällige Passanten, der Hund nahm seinen Wachdienst sehr ernst, ohne jemals heißer zu werden. Messungen, die die Klägerin durchführen ließ, ergaben Spitzenwerte zwischen 80 und 99,6 Dezibel.

In der Zeit von 23.00 bis 7.00 Uhr, während der allgemein geschützten Nachtruhe, ist das Bellen nach Auffassung des OLG tatsächlich als eine wesentliche Lärmbelästigung zu werten. Tagsüber aber gibt es, nach Meinung des Senats, so viele Hintergrundgeräusche, bspw. durch den Straßenverkehr, dass das Gebell keine unzumutbare Lärmplage sei. Ein Verbot komme deshalb in dieser Zeit nicht in Frage. Das gelte auch für die Zeit der Mittagsruhe.

Dieser Teilerfolg war für beide Parteien ein Pyrrhussieg, da beide Parteien ihre eigenen Kosten und die hälftigen Gerichtskosten tragen mussten. Diese Kosten waren auch nicht gerade gering, da das Gericht den Streitwert auf 15.000,00 € festgesetzt hat. Eine außergerichtliche Lösung hätte sicherlich nicht nur Kosten im deutlich vierstelligen Bereich, sondern auch Nerven erspart.
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Haustierhaltungsverbot für Eigentumswohnung

Wenn die Wohnungseigentümer mehrheitlich ein generelles Haustierhal­tungsverbot beschliessen, handelt es sich um eine Regelung des Gebrauchs des Sonder- und Gemeinschaftseigentums. Dabei ist § 15 Wohnungseigentumsge­setz von Bedeutung. Diese Vorschrift räumt den Wohnungseigentümern aus­drücklich die Möglichkeit einer Mehrheits­entscheidung ein, sofern es um die "Ord­nungsmässigkeit" des Gebrauchs geht. Die   Wohnungseigentümerversammlung ist also nicht von vornherein für eine Be­schlussfassung absolut unzuständig. Sie darf nur keine Beschlüsse fassen, die ,,über die "Ordnungsmässigkeit" des Gebrauchs hinausgehen. Werden die Gren­zen des ordnungsgemässen Gebrauchs überschritten, ist der Mehrheitsbeschluss zunächst existent, er kann aber angefoch­ten werden. Unterbleibt die rechtzeitige Anfechtung des Beschlusses, wird er "Vereinbarung ersetzend". Nach dem Be­schluss des Oberlandesgerichts Saar­brücken vom 2.11.2006 - 5 W 154/06 -51- gilt dies auch für einen Eigentümerbe­schluss über ein umfassendes Verbot der Haustierhaltung. Jedoch ist auch § 13 Wohnungseigen­tumsgesetz zu beachten. Danach kann je­der Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegen­stehen, mit seinen im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Der zulässige Gebrauch findet seine Grenzen erst dort, wo die an­deren Wohnungseigentümer in ihrer Nut­zung von Sonder- oder Gemeinschaftsei­gentum mehr als in unvermeidlichem Um­fang beeinträchtigt werden. Der Woh­nungseigentümer ist danach verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum ste­henden Gebäudeteilen lediglich in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass da­durch keinem der anderen Wohnungsei­gentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Mass hin­aus ein Nachteil, erwächst. Zu den herkömmlichen Vorstellungen im Wohnungseigentumsbereich gehört die Haustierhaltung jedenfalls dann, wenn mit ihr keinerlei Nachteile für die anderen Wohnungseigentümer verbunden sind. Damit gehört sie zum Wesensgehalt des Sondereigentums, das unter die Eigen­tumsgarantie des Grundgesetzes fällt. Ausserdem gibt es ein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, so dass ein absolutes Verbot jeglicher Haustierhal­tung durch Wohnungseigentümer ausge­schlossen ist. Ein generelles Tierhaltungs­verbot ist vor diesem Hintergrund zu­gleich unverhältnismässig, weil es auch Tiere umfasst, von deren keinerlei Beein­trächtigungen oder Gefährdungen zu be­fürchten sind, weil sie den Bereich des Sondereigentums schon nicht verlassen und von ihnen weder Geräusch- noch Geruchsbelästigungen ausgehen können. Ein solches Verbot ist auch deshalb un­verhältnismässig, weil andere Mittel der Hausordnung zur Verfügung stehen, um Belästigungen jedenfalls zu mindern, bei­spielsweise eine art- oder zahlenmässige Einschränkung der Haustierhaltung. Ein unterschiedloses Verbot ist daher rechts­widrig und damit nichtig.

Zwangseinweisung ins Tierheim - Hundehalter muss zahlen
Richter: 10 Euro pro Tag der Unterbrin­gung sind angemessen
Nürnberg D-AH) - Tierisch teuer: Wird ein Hund auf Anweisung der Behörden in ei­nem Tierheim untergebracht, muss der als unzuverlässig eingestufte Besitzer des Vierbeiners auch für die laufenden Kosten der zwangsweisen Heimunterbringung aufkommen. Das hat jetzt das Verwal­tungsgericht Neustadt a. d. Weinstrasse entschieden (Az.: 5 K 1373/06.NW). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwalts-hotline.de) berichtet, wurde damit der Ei­gentümer eines ihm weggenommenen und ins Heim gebrachten Staffordshire-Terriers vom Ordnungsamt mit 3.700 Euro zur Kasse gebeten. "So hoch waren die im Laufe eines Jahres angefallenen Aus­gaben, die das Tierheim exakt per Rech-lungen belegen konnte", sagt Rechtsan­walt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und die Richter waren der Auffassung, dass ein Tagessatz /on ca. 10 Euro für einen Hund im Heim angemessen sei, bei einer Zwangseinwei­sung dafür aber nicht die Allgemeinheit aufzukommen habe. "Der Hundehalter bleibt trotz der Tren­nung vom Tier auch weiterhin für alle ent­stehenden Kosten erstattungspflichtig -es sei denn, er überlässt es einer zuverläs­sigen und geeigneten Person, die es aus­lösen und mit nach Hause nehmen darf", erklärt Rechtsanwalt Leopold.

Hund bahnt sich Weg in die Freiheit - Herrchen muss zahlen
Richter: Halter hätte Cleverness des Tieres voraussehen müssen

Nürnberg (D-AH) - Nicht die Intelligenz ei­nes Hundes, sondern höchstens die Dummheit seines Halters käme in Be­tracht, wenn das Tier seinem Herrchen ausbuchst und dabei Schaden anrichtet. Das hat jetzt das Pfälzische Oberlandes­gericht Zweibrücken (Az.: 4 U 22/06) im schon in die zweite Instanz gegangenen Fall eines Schäferhundes betont, der in selbst errungener Freiheit ein kleines Mädchen angesprungen und, offenbar ungewollt, in die Flucht getrieben hatte, was mit einem bösen Sturz des Kindes endete.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwalts-hotline.de) berichtet, wurde der Wach­hund auf einem rundum verschlossenen Hof gehalten. Zur Strasse hin war er durch ein schweres Rolltor gesichert. Dieses Rolltor aber hatte das kluge Tier mit der Schnauze zur Seite geschoben und draussen dann das Unheil angerichtet. Das Mädchen, dem der Hund vor Freude über die unerwartete Spielkameradin bellend nachgesprungen war, erlitt einen Schock und verletzte sich beim Hinfallen an den Zähnen, wofür das Gericht ihr Schadens­ersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zusprach. "Vergeblich hat sich der Hundebesitzer darauf berufen, er habe nicht mit der Cle­verness des Tieres rechnen müssen", er­klärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische   Rechtsberatung   unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minu­te). Das Gericht warf ihm vielmehr vor, das Tor nicht ausreichend gesichert zu haben, und sah im Nachspringen des Hundes eine typisch tierspezifische Ge­fährdung, die den Sturz des Mädchens ausgelöst habe.

Hundeverordnung ist rechtmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die zahlreichen Revisionsklagen von Hundehal­tern gegen die hessische Gefahrenabwehr­verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundeverordnung vom 22.01.2003) nicht zugelassen und damit das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2004 (AZ.: 11 N 520/03) bestätigt. Da­mit wurde zugleich auch festgelegt, dass die Auflistung der als gefährlich geltenden Hun­derassen rechtmäßig ist. Die Festlegung der einzelnen in die Liste aufzunehmender Hun­derassen kann dem Verordnungsgeber über­lassen werden und muss nicht vom Gesetzge­ber getroffen werden.

Bundesverwaltungsgericht, AZ.: 6 BN 3.04

Keine Ausnahme für Altbe­stand von Kampfhunden

Es besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, bei der Neu­bestimmung von Kampfhunden den "Altbe­stand", d.h. die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits gehaltenen Hunde der betrof­fenen Hunderassen, von den neuen Regelun­gen völlig auszunehmen.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, AZ.:Vf.1-VII-03

Kein Kampfhund bei Unzuverlässigkeit

Bei der Haltung von gefährlichen Hunden will der Gesetzgeber bei seinen Anforderun­gen und Auflagen nicht nur sicherstellen, dass der Hund selbst nicht gefährlich werden kann, sondern er will durch besondere Halterpflich­ten auch der Erkenntnis Rechnung tragen, dass Gefahren auch in der Art der Haltung be­gründet sein können. Deshalb muss der Hun­dehalter die erforderliche Zuverlässigkeit be­sitzen. An dieser Zuverlässigkeit fehlt es, wenn der Hundehalter wegen Menschenhan­dels, gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und wegen Verstoßes gegen das Waffenge­setz rechtskräftig verurteilt worden ist. Solche Verurteilungen zeigen, dass es dem Hundehal­ter am Verantwortungsbewusstsein im Um­gang mit gefährlichen Gegenständen und an Achtung gegenüber Mitmenschen fehlt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, AZ.: 1 S 564/04 (n.rk.)

Welthundeausstellung ohne kupierte Hunde

Der Veranstalter einer Hundeausstellung scheiterte mit seinem Antrag, auch solche Hunde zur Ausstellung zulassen zu dürfen, die im Herkunftsland legal kupiert worden sind. Das in § 10 der Tierschutz-Hundeverord­nung enthaltene Verbot, so genannte kupierte (amputierte) Hunde auszustellen oder Aus­stellungen solcher Hunde zu veranstalten, gilt gleichermaßen für inländische wie für auslän­dische Hunde. Die Amputation von Körpertei­len an Hunden zur Erhaltung bestimmter Ras­semerkmale stellt auch im Blick auf den nun­mehr verfassungsmäßigen Rang des Tier­schutzes in Art. 20 a des Grundgesetzes eine tierschutzwidrige Handlung dar.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, AZ.: 7L 10/03

Tierhaltungsverbot in der Eigentumswohnung

Eine in der Teilungserklärung einer Woh­nungseigentümergemeinschaft    enthaltene Regelung, die besagt, dass das Sondereigen­tum im Interesse des friedlichen Zusammenle­bens der Hausgemeinschaft so auszuüben ist, dass weder einem anderen Miteigentümer noch einem Hausbewohner über das bei ei­nem geordneten Zusammenleben unvermeid­liche Maß hinaus ein Nachteil erwächst und dass dies insbesondere für die Tierhaltung und die Musikausübung gilt, hindert die Wohnungseigentümer nicht, durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen des ordnungsgemäßen Gebrauchs über eine Einschränkung oder ein Verbot der Tierhaltung zu entscheiden.

Oberlandesgericht Düsseldorf, AZ.: 1-3 Wx 311/04

Hundesteuer und Steuergerechtigkeit

Es kann mit dem Grundsatz der Steuer­gerechtigkeit in Einklang stehen, wenn eine Gemeinde in einer Hundesteuersatzung nur die Hunde bestimmter, als gefährlich einge­stufter Rassen und deren Kreuzungen einer erhöhten Steuer unterwirft, nicht aber zugleich die Hunde, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben. Es ist also zulässig, be­stimmte Hunderassen nicht der erhöhten Steuer zu unterwerfen, obwohl solche Hunde nach der Statistik häufig zubeißen.

Bundesverwaltungsgericht, AZ.: 10 B 21/04

Bundesgrenzschutzhund Ist kein Familienhund

Nimmt ein Beamter des Bundesgrenz­schutzes den Diensthund in seinen Haushalt auf. so muss er für diesen Hund keine Hunde­steuer bezahlen. Während ein Förster seinen Hund dienstlich und zugleich auch privat hält, ist der Bundesgrenzschutzhund fast ausschließlich ein "polizeiliches Einsatzmittel". Der private Anteil der Hundehaltung, z.B. als Familienhund, ist vollkommen zu vernachläs­sigen, weil die dienstlichen Aufgaben deutlich überwiegen.

Verwaltungsgericht Kassel, AZ.: 6 E 455/04

Keine Stichtagsregelung für gefährliche Hunde

Die Regelung einer Hundesteuersat­zung, die für die erhöhte Besteuerung indivi­duell oder nach ihrer Rassezugehörigkeit "ge­fährliche Hunde" danach differenziert, ob die­se vor oder nach einem Stichtag (hier: Erlass der Landeshundeverordnung Nordrhein-West­falen) angemeldet wurden, entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung und verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 l GG). Durch eine Stichtagsregelung wird ein Hund weder gefährlicher noch ungefährlicher.

Oberverwaltungsgericht Münster, AZ.: 14 A1820/03

Hundesteuersatz muss gefähr­liche Hunde benennen

Eine kommunale Hundesteuersatzung, die gefährlichen Hunden eine erhöhte Hunde­steuer auferlegt, muss diese Hunde benennen und kann nicht einfach auf die Rasseliste der Landeshundeverordnung "in der jeweils gel­tenden Fassung" verweisen. Eine solche Ver­weisung genügt nicht den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz und ist deshalb unwirksam.

Oberverwaltungsgericht Münster, AZ.: 14 A 2973/02

Jagdgebrauchshund und Jagdhaftpflichtversicherung

Ist in den Bedingungen einer Jagdhaft­pflichtversicherung ausdrücklich geregelt, dass der Hund des Versicherungsnehmers in den Versicherungsbereich nur dann wirksam miteinbezogen ist, wenn es sich um einen aner­kannten Jagdgebrauchshund handelt, so muss es sich bei dem Hund nicht nur um einen Jagdgebrauchshund mit Jagdeignung han­deln, sondern eben um einen anerkannten Jagdgebrauchshund. Dies bedeutet, dass entweder die Versicherung diesen Hund als Jagdgebrauchshund speziell anerkennen muss, oder aber der Hund muss eine Brauchbarkeits­prüfung absolviert haben. Nur dann, wenn ei­ne dieser Kriterien vorliegt, genießt der Hund auch den Schutz der Jagdhaftpflichtversiche­rung.

Amtsgericht Coesfeld, AZ.;11C301/03-(95/04).

Steuer für Hunde auf land­wirtschaftlichen Anwesen

Die Gemeinden können für das Halten von Hunden allgemein eine Hundesteuer er­heben; dies gilt auch für das Halten von Wachhunden in landwirtschaftlichen Betrie­ben. Allerdings können dafür Ausnahmen in der Hundesteuersatzung vorgesehen werden. Bei dieser Ausgangslage hat sich das Ober­verwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 04.02.2005 - 14 A 1569/03 - mit ei­nem Sachverhalt befasst, wo es um die Hal­tung eines Wachhundes auf einer Hofstelle ging, die auch aus persönlichen Zwecken stattfand, denn es wurden nicht nur die Be­triebsgebäude, sondern auch das zur Hofstel­le gehörende Wohnhaus bewacht. Der Um­stand, dass die Hundehaltung neben den per­sönlichen Zwecken in mehr oder minder großem Umfang auch anderen Zwecken, et­wa der Einkommenserzielung diente, änderte jedoch nichts daran, dass eben auch persönli­che Zwecke vorlagen. Darauf, welchem Zweck das Halten des Hundes schwerpunktmäßig diente, kam es nicht an.

Nachbarschutz gegen Hunde verwirkt

Duldet ein Nachbar, dass ein direkt an­grenzender Nachbar auf seinem Grundstück fünf Huskys und einen Mischlingshund hält, so kann sich dieser nach einem Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr darauf berufen, dass von der Hundehaltung eine unzumutbare Lärmbelästigung durch das ständige Gebell und Geheul der Hunde ausgeht. Lehnt des­halb die Bauaufsichtsbehörde ein Einschrei­ten gegen diesen Hundehalter ab, weil sich weder dieser Nachbar noch andere Anwohner in den vergangenen Jahren über die Hunde­haltung beschwert haben, so ist dies rechtmäßig. Dies auch deshalb, weil im Laufe der Zeit zwischen Mensch und Tier eine vertiefte emotionale Beziehung entsteht und es einen schwerwiegenden Eingriff bedeuten würde, wenn die Tiere nach so langer Zeit wieder weggegeben werden müssten.

Verwaltungsgericht Koblenz, AZ.:7K2188/04.KO

Bissige Rottweiler müssen Maulkorb tragen

Greifen zwei Rottweilerhunde einen Pu­del nebst Frauchen an und lassen diese Hun­de selbst dann nicht von ihren Attacken ab, als die Pudelbesitzerin flüchtete, so muss bei den Rottweilerhunden von gefährlichen Tieren gesprochen werden. Es liegt bei diesen Tie­ren eine erheblich reduzierte Beißhemmung vor, die nicht mehr als artgerecht gewertet werden kann, zumal die Pudelhalterin selbst wie auch ihr Pudel gebissen wurde. Der von der zuständigen Behörde angeordnete Maul­korb- und Leinenzwang für die Rottweilerhun­de ist damit rechtmäßig und nicht überzogen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, AZ.: 12A11709/04.0VG

Wesenstest schließt Leinenzwang nicht aus

Selbst wenn ein als gefährlich eingestuf­ter Hund den so genannten Wesenstest abge­legt und bestanden hat, kann die Behörde im Einzelfall Anordnungen zur Haltung von Hun­den treffen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass dieser Hund bereits negativ aufgefallen ist. Ei­ne vom Hund ausgehende konkrete Gefahr kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn der ohne Maulkorb frei herumlaufende Hund (hier: Bullterrier) Angst bei Passanten hervorruft. Die Anordnung eines Leinenzwangs ist daher in einem solchen Fall nicht zu beanstanden.

Verwaltungsgerichtshof München, AZ.: 24 B 03.645

Aggressives Herrchen formt aggressiven Hund

Ein Hund, dessen Wesen eine Sachver­ständige als ungefährlich eingeschätzt hat, kann dennoch gefährlich sein, wenn der Hal­ter es zulässt, dass er sich auf kleinere Hunde stürzt und sie am Genick packt. Damit wurde die Klage eines Hundehalters gegen einen von der Stadt Pforzheim verhängten Maul­korb- und Leinenzwang abgewiesen. In den vergangenen Jahren hatte der Hund, ein sie­benjähriger Dobermann, auf seinen Spazier­gängen mehrere Hunde ohne Grund angegrif­fen. Statt seinen nicht angeleinten Hund zurückzurufen, hatte der Hundehalter die sich bedroht fühlenden Hundehalter sogar noch verbal angegriffen und teilweise beleidigt. Daraufhin ordnete die Stadt an, dass der Hund an der Leine zu führen ist. Hiergegen wandte sich der Hundehalter und verwies auf das Gutachten einer anerkannten Hundesachver­ständigen, die dem Tier Ungefährlichkeit be­scheinigt hatte. Die Klage blieb ohne Erfolg. Denn ein Hund, der immer wieder andere Hunde angreift, ist gefährlich, selbst wenn er die jeweiligen Hundehalter unbehelligt lässt. Die Polizeiverordnung schützt insoweit nicht nur Menschen, sondern auch Hunde. Das Sachverständigengutachten steht dem nicht entgegen, das auf das tatsächliche Tierverhal­ten abzustellen ist und Auslöser des Angriffs möglicherweise der Hundehalter selbst gewe­sen ist.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, AZ.: 2 K 2015/03

Schmerzensgeld für Rottweilerbiss

Ein Hundehalter handelt bedingt vorsätz­lich und nicht nur fahrlässig, wenn sein Hund erneut einen Menschen angreift und er keine Vorsichtsmassnahmen gegen das Losreißen von der Leine unternimmt oder dem Hund kei­nen Maulkorb anlegt. Greift dieser Hund (hier: Rottweiler) erneut einen Menschen an und wird dieser durch mehrere Bisswunden ver­letzt, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zur Schadenwieder­gutmachung.

Amtsgericht München, AZ.: 182C 17309/03

Ausführen eines gefährlichen Hundes

Gefährliche Hunde dürfen nur dann von ihrem Halter ausgeführt werden, wenn dieser, im Besitz einer - vorläufigen oder endgültigen - Genehmigung für das Halten eines gefährli­chen Hundes ist. Liegt eine solche Haltege­nehmigung gar nicht vor, dann darf ein ge­fährlicher Hund in der Öffentlichkeit überhaupt nicht ausgeführt werden. Auch nicht mit ent­sprechenden Auflagen der Ordnungsbehörde wie Leinenzwang und Maulkorbzwang.

Verwaltungsgericht Kassel, AZ.: 4 G 2470/04

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Behörde darf gefährlichen Hund einkassieren

Positiver Wesenstest überzeugt Rich­ter nicht:

Greift ein Hund wiederholt Menschen an, kann dem Besitzer die Haltung des Tieres nicht nur untersagt werden. Die zu­ständige Behörde darf den Hund auch sofort sicherstellen,   berichtet  die  telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (http://www.anwaltshotline.de) und verweist auf einen aktuellen Beschluss des Oberverwal­tungsgerichts Rheinland-Pfalz (AZ.: 12 B 11219/05.0VG).

Im konkreten Fall war eine Schnauzerhündin bereits im Jahr 2004 zweimal negativ aufge­fallen. Erst hatte die Hündin eine 18-jährige angesprungen, dann biss sie ein 8-jähriges Mädchen. Nach den Vorfällen sollte der Halter die Schnauzerhündin nur noch mit Maulkorb und Leine spazieren führen. Trotzdem fiel das Tier im vergangenen Juni erneut eine Person an. Der zuständigen Ordnungsbehörde reich­te es danach. Die Beamten untersagten dem Besitzer die Haltung und kassierten die Hün­din ein.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. "Von der Hündin geht eine ge­genwärtige Gefahr aus", sagten die Richter. Es sei nicht auszuschließen, dass die Schnau­zerhündin erneut Menschen angreift. Daran ändere auch ein von einer Tierärztin erstellter positiver Wesenstest nichts. "Dieser Test stellt nur eine Momentaufnahme dar", sagt Rechtsanwältin Daniela Sämann von der Deutschen Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minu­te). Rechtsanwältin Sämann: "Das Gericht hält nach den drei Vorfällen das Risiko weite­rer Beißattacken für zu hoch."

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Auseinandersetzung über Verkauf eines Hundes mit Defekten

(Nachdem ein Welpe für 500 € verkauft worden war, ergab sich, dass beim Sprungge­lenk des Tieres eine Fehlstellung vorhanden war. Es konnte jedoch nicht geklärt werden, ob das Tier im Zeitpunkt des so genannten "Gefahrübergangs" die später auffällig gewor­dene Fehlstellung des Sprunggelenks schon aufwies. Jedenfalls verlangte der Käufer Schadensersatz. Jedoch war ein Verschulden des Verkäufers zu verneinen, weil die vier Mo­nate nach der Übergabe erkannte Fehlstel­lung des Sprunggelenks wahrscheinlich auf genetischen Ursachen beruhte. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.06.2005 - VIII ZR 281/04 - hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. Ein Züch­ter, der eine Garantie für eine bestimmte Ent­wicklung des Tieres nicht übernommen hat, hat dessen anlagebedingte Fehlentwicklung nur zu vertreten, wenn er für die genetischen Ursachen der Fehlentwicklung deshalb die Verantwortung zu tragen hat, weil er bei der Zucht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und dadurch fahrlässig gehandelt hat. Davon konnte in dem konkre­ten Fall aber nicht ausgegangen werden.

Weiter war davon auszugehen, dass der vor­gegebene genetische Defekt durch die opera­tive Behandlung des Hundes nicht beseitigt werden konnte. Operativ korrigiert wurde zwar die Fehlstellung des Sprunggelenks und damit die übermäßige 0-Beinigkeit des Tieres. Durch die Operation wurde der Hund aber nicht in einen vertragsgemäßen Zustand ver­setzt. Vielmehr wurde die Korrektur des äußeren Erscheinungsbildes des Hundes mit ei­nem anderen Mangel erkauft. Der Hund hatte seit dem Eingriff einen künstlich veränderten Knochenbau und musste mit den damit dauer­haft verbundenen gesundheitlichen Risiken le­ben, die so gewichtig waren, dass sie halbjähr­lich tierärztliche Kontrolluntersuchungen erfor­derten. Der Hund blieb damit lebenslang nicht frei von Mängeln. Eine Maßnahme, die den körperlichen Defekt eines Tieres nicht folgen­los beseitigen kann, sondern andere, regelmäßig zu kontrollierende gesundheitliche Risi­ken selbst erst hervorruft, ist zu einer nachhal­tigen Beseitigung des Mangels nicht geeignet. So hatte der Züchter seine Verpflichtung zur Lieferung eines mangelfreien Tieres nicht er­füllt.

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18.000 € Schmerzensgeld für Hundebiss

Nachdem ein Hund einem Kind, das sich besuchsweise in einer fremden Wohnung aufhielt, ins Gesicht gebissen hatte, wurde vom Hundehalter die Zahlung eines Schmer­zensgeldes verlangt. Dabei kam es nicht auf das Verschulden des Hundehalters an. Das Gesetz begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters aufgrund der grundsätzlichen Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens. Da es sich um ein Kleinkind gehandelt hatte, kam auch ein mitwirkendes Verschulden des ver­letzten Kindes nicht in Betracht. Unerheblich war auch, ob der Hundebiss dadurch aus­gelöst worden war, dass das Kind den Hund anfassen wollte. Auch ein mitwirkendes Ver­schulden der Mutter, die das Kind in der frem­den Wohnung hinterlassen hatte, lag nicht vor, wenngleich ihr bekannt war, dass der Hund in der Vergangenheit schon einmal ein Kind gebissen hatte. Jedoch hatte der Hunde­halter gegenüber der Mutter keine Bedenken geäußert, das Kind gemeinsam mit dem Hund in der Wohnung zu betreuen. Das Kind hatte durch den Hundebiss eine aus­gedehnte Weichteilverletzung im Gesicht mit verschiedenen klaffenden, tief in das Gewebe reichenden Riss- und Quetschwunden erlitten, die operativ versorgt werden mussten. Hinzu kamen weitere kleine Riss-Quetschwunden im linken Gesichtsbereich. Es war davon auszu­gehen, dass das Kind Verletzungsnarben zu­rückbehalten würde. Darüber hinaus waren Gefühlsstörungen und Schmerzen bei Kälte und Temperaturwechsel vorhanden. Auch lag auf der Hand, dass mit erheblichen seelischen Beeinträchtigungen des Kindes in der Zukunft zu rechnen war. Wegen der weitgehenden Bissfolgen erschien dem Gericht ein Schmerzensgeld in der Höhe von 18.000 € angemessen.

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Geltendmachung von Tier­arztkosten nach Hundekauf

Kurz nach dem Kauf eines Welpen zum Preis von 390 Euro erkrankte das Tier, was eine tierärztliche Behandlung notwendig machte. Dafür musste der Hundehalter etwa 500 Euro zahlen. Deshalb nahm er den Züch­ter in Anspruch. Allerdings hatte es der Käufer unterlassen, den entfernt wohnenden Züchter vor Beginn der tierärztlichen Behandlung zu informieren, was jedoch nicht nachteilig war, weil es sich um einen Ausnahmefall handelte. Die unverzügliche Inanspruchnahme tierärztli­cher Hilfe war vielleicht schon aus Gründen des Tierschutzes geboten. Es konnte sich um eine Notfallmaßnahme gehandelt haben, die aus damaliger Sicht keinen Aufschub duldete und auch keinen Transport des erkrankten Hundes zum Wohnort des Züchters zuließ. Unerheblich war dem gegenüber, dass sich bei der Erstuntersuchung herausstellte, dass keine lebensbedrohliche Erkrankung vorlag. Jedenfalls war der Käufer nicht gehalten und es war ihm auch nicht zumutbar, mit dem klei­nen Tier im Auto eine Strecke von 30 km zurückzulegen, um den Welpen zum Züchter zurückzubringen, damit dieser nunmehr die nötigen tierärztlichen Untersuchungen selbst einleiten konnte. Bei einem Zeitverlust drohte die Gefahr eines größeren Schadens. Der Hundekäufer war auch nicht verpflichtet gewesen, nach der ersten tierärztlichen Be­handlung den Züchter zu informieren. Bei der medizinischen Behandlung eines akut er­krankten Tieres, insbesondere eines Hunde­welpen, die sich über einen Zeitraum von vier Wochen hinzieht, erscheint bei der gebotenen Interessenabwägung ein Wechsel des Tier­arztes für den Käufer unzumutbar und unzweckmäßig. Dies galt um so mehr als sich die Kosten der Behandlung in Grenzen hielten und in gleicher Höhe auch angefallen wären, wenn der Züchter nach entsprechender Auf­forderung die medizinisch gebotene, weitere Behandlung des Welpen veranlasst hätte. Bei einem Wechsel des Tierarztes wären mögli­cherweise sogar mehr Kosten entstanden, weil dieser nicht an eine eigene Erstuntersu­chung hätte anknüpfen können.

Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22.06.2005 - VIII ZR 1/05 - ver­treten.

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Befreiung von der Hunde­steuer ist möglich

Hunde machen Spaß, bereichern das Familienleben und für besonders pfiffige Vierbeiner gibt es für Herrchen und Frauchen sogar einige Möglichkeiten, ihren Hund ganz oder teilweise von der Steuer befreien zu lassen. Vor allem dann, wenn ihr Heimtier besonders ausgebildet ist. Allein in Berlin sind rund 2700 Hunde von der Steuer befreit, die als Sanitäts-, Rettungs- oder Blindenhunde im Einsatz sind. Die insgesamt rund 5,3 Millionen Hunde in Deutschland werden je nach Wohnort unterschiedlich besteuert. Die Städte und Gemeinden bestimmen selbst die Höhe der Steuer sowie die Kriterien für eine Befreiung oder Ermäßigung. Aber es gibt ermutigende Beispiele: In Wismar gilt die Befreiung für alle geprüften Therapiebegleithunde, die regelmäßig Therapeuten bei ihrer Arbeit unterstützen. Eine generelle Befreiung von der Hundesteuer für Besuchshunde gibt es bislang nicht. Besuchshunde begleiten ihre Besitzer z. B. in Alters oder Behindertenwohnheime. Wir setzen uns dafür ein, dass Hunde, die in Besuchsprogramme eingebunden sind oder in Physio- oder Psychotherapie unterstützend wirken, also in erhöhtem Maß zum Wohle des Menschen beitragen, von der Hundesteuer befreit werden, so Graham Ford, Vorsitzender des eines "Tiere helfen Menschen" e.V. In einigen Kommunen, wie zum Beispiel der Stadt Essen, werden Hunde, die man aus einem Tierheim holt, für ein halbes Jahr von der Steuer befreit, Menschen mit Behinderungen können teilweise mit Vergünstigungen für ihre Begleithunde rechnen. Auch Personen mit niedrigem Einkommen können eine Hundesteuerbefreiung oder -ermäßigung beantragen. Hier lohnt sich die Anfrage bei der jeweiligen Kommune.

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Maulkorb nach Angriff auf Power-Walker

Gericht: Hund muss mit Alltagssituation klar kommen

Einen Maulkorb verpasste das Verwaltungsgericht Berlin einem Labrador-Mischling (Az.: VG 11 A 724.05). Der Hund hatte einen Power-Walker ins Bein gebissen. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (http://www.anwaltshotli-ne.de) berichtet, bestätigten die Richter damit eine Entscheidung des Veterinäramts Reinickendorf. Die Beamten hatten nach einer Beißattacke des Labradors einen Leinen- und Maulkorbzwang für das Tier angeordnet. Bei einem Spaziergang hatte der Hund einen im schnellen Power-Walking-Schritt vorbeikom­menden Mann angefallen und in den Ober­schenkel gebissen. Das Gericht begründete die Auflage mit der Gefährlichkeit des Hundes. So habe der Lab­rador den Walker ohne erkennbaren Grund angegriffen. "Nach dem Berliner Hundegesetz sind Bissvorfälle aber nur dann unerheblich und der Hund deshalb nicht gefährlich, wenn das Tier durch einen Angriff oder Schläge pro­voziert worden ist", erläutert Rechtsanwalt Kai Steinle von der Deutschen Anwaltshotline (te­lefonische  Rechtsberatung   unter  0900/ 1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Ent­scheidung. Die Richter betonten, dass Hunde Alltagssituationen nicht als Angriff empfinden dürfen, auf die sie mit Beißattacken reagieren. "Mit Radfahrern und Joggern muss ein Hund klar kommen", befanden sie. Dennoch gaben die Richter dem Labrador noch eine Chance. Das Veterinäramt soll nun prüfen, ob die Maßnahme nicht eingeschränkt werden kann.

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Untermieter auf vier Pfoten

Der Vermieter darf Kleintiere nicht verbieten

Auf Wohnungssuche mit einem Meer­schweinchen? Kein Problem, Kleintiere wie Kaninchen, Ziervögel und Fische dürfen in je­der Wohnung gehalten werden. Dazu werden auch harmlose Echsen und ungiftige Schlan­gen gerechnet. Bei Katzen sind sich die Ge­richte nicht einig. Das Hamburger Landgericht z. B. sieht Katzen als Kleintiere an, auch das Landgericht München ordnet sie den Kleintie­ren zu. Dürfen Vermieter die Haltung von Heimtieren überhaupt verbieten? Hier gibt es als Antwort ein klares JEIN!

Wichtig ist, was im Mietvertrag steht:

Ausdrückliche Erlaubnis zur Tierhal­tung:

Hund, Katze, Meerschweinchen, Wellensittich oder Aquarium sind hier kein Problem. Das bedeutet allerdings nicht, dass unbegrenzt vie­le Tiere gehalten werden können - die artge­rechte Haltung sollte immer im Vordergrund stehen.

Ausdrückliches Verbot der Tierhaltung:

Das grundsätzliche Verbot, Heimtiere zu hal­ten, ist in dieser Form unwirksam. Denn: das Halten von Kleintieren ist immer zulässig.

Das Halten von Heimtieren bedarf der Zustimmung des Vermieters:

Dies bedeutet, der Vermieter darf Hunde oder Katzen verbieten, allerdings nur, wenn nicht schon vergleichbare Hunde oder Katzen im Haus wohnen. Auch hier gilt: Kleintiere sind generell erlaubt.

Im Mietvertrag steht nichts zur Tierhal­tung:

Trotz fehlender Regelung sollte der Vermieter um Erlaubnis gebeten werden, bevor Hund oder Katze angeschafft werden. Für zahlrei­che Exoten wie Würgeschlangen, Skorpione und manche Spinnenarten benötigt der Mieter unabhängig von der Genehmigung durch die örtliche Polizeibehörde sogar die ausdrückli­che Erlaubnis seines Vermieters.

Weitere Informationen rund um Heimtiere und Mietrecht gibt es unter http://www.haus.de in der Rubrik "Mieten und Vermieten".

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Tierkörperbeseitigung auf dem eigenen Grundstück

Wenn das Leben eines Tieres, z. B. eines Hundes oder einer Katze, zu Ende ge­gangen ist, taucht die Frage auf, ob das Ver­graben des Tierkörpers auf dem eigenen Grundstück in Frage kommt. Dafür gibt es ei­ne Vielzahl von gesetzlichen Regelungen, die sogar im Europarecht enthalten sind. Sie se­hen gewöhnlich vor, dass der Tierkörper "Ab­fall" ist, was aber nicht zwangsläufig bedeutet, dass jedes tote Heimtier als Abfall auf einer Deponie beseitigt werden muss. Es entspricht sogar dem gesetzgeberischen Willen, die di­rekte Beseitigung toter Heimtiere durch Ver­graben zuzulassen, sodass das Vergraben von toten Heimtieren auch außerhalb von Tierkörperbeseitigungseinrichtungen aus­nahmsweise zulässig sein könnte. Eine solche Zulassung sollte bei der Behörde beantragt werden, wenn ein Ausnahmetatbe­stand vorliegt. Allgemein wird aber die Zulas­sung von Ausnahmen der allgemeinen Besei­tigungspflicht äußerst restriktiv gehandhabt. Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsge­richts Magdeburg vom 01.04.2005 -2 L 33/05- kommt keine Ausnahme mehr in Fra­ge, wenn auf einem Grundstück bereits meh­rere Tierkörper vergraben worden sind.

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Kein allgemeiner Leinen­zwang für das ganze Gemeindegebiet

Ein ordnungsbehördlich geregelter Leinenzwang für Hunde verstößt weder ge­gen das Tierschutzgesetz, noch gegen das Grundrecht des Hundehalters auf freie Entfal­tung seiner Persönlichkeit. Eine solche Vor­schrift, die ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse und zeitliche Ausnahme für das gesamte Gemeindegebiet einen Leinen­zwang einführt, ist jedoch unverhältnismäßig. Es ist notwendig nach Art oder Größe, oder Rasse der Hunde zu differenzieren, wenn es darum geht, Fahrbahnen und Gehwege, Grünanlagen und Parks, Friedhöfe, Radwege, Parkplätze, Sportanlagen und sonstige, dem öffentlichen Verkehr dienende Plätze, oder Unterführungen zu betreten. Bei einer so um­fassenden Aufzählung verbleiben keine öf­fentlichen Flächen im Gemeindegebiet, auf denen Hunde unangeleint geführt werden können. Staatliches Handeln genügt, wenn es subjektive Rechte der Bürger beeinflusst, nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn es geeignet, erforderlich und im Einzel­fall angemessen ist, um den verfolgten öffent­lichen Zwecken zum Erfolg zu verhelfen. Da­bei müssen Zweck und Mittel in vernünftigem Verhältnis zueinander stehen. Zwar dient der Leinenzwang dem Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigun­gen, die von frei umherlaufenden Hunden ausgehen. Dem gegenüber steht aber das Recht des Hundehalters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und das Interesse an artgerechter Tierhaltung. Wenngleich generell der Gefahrenabwehr der Vorrang einzuräu­men ist, ist es nicht erforderlich und angemes­sen, aus diesem Grunde den 'Leinenzwang auf das gesamte Gemeindegebiet zeitlich und örtlich unbeschränkt auszudehnen. Ein sol­cher Leinenzwang verstößt gegen das Übermaßverbot des Grundgesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Ordnungsbehörde in begrün­deten Fällen auf Antrag Ausnahmen zulässt. Den Rechten des Hundehalters auf freie Ent­faltung seiner Persönlichkeit wird nicht da­durch Genüge getan, dass er in jedem Einzel­fall vor unangeleinter Ausführung seiner Hun­de einen diesbezüglichen Antrag bei der Behörde stellen kann. Derartige Anforderun­gen an den Hundehalter zu stellen wäre über­trieben und zudem kaum praktikabel (Urteil des Amtsgerichts Trier vom 18.07.2005 -8015 Js 5859/05 - 37 OWi).

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Hund im Restaurant vergiftet - kein Schmerzensgeld für Besitzerin

Gericht: Gaststätte muss nicht auf ausge­legtes Nagergift hinweisen.

Kein Herz für Tiere: Frisst ein Vierbeiner in einem Restaurant ausgeleg­tes Nagergift, kann der Inhaber der Gaststätte dafür nicht in Haftung genommen werden. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München "(Az.: 163 C 17144/05) braucht er weder die Rechnung für die anschließende Behandlung des Hundes beim Tierarzt zu zahlen, noch muss er dem Halter des Tieres Schmerzensgeld für einen erlittenen Schock leisten. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (http://www.anwaltshotline.de) mitteilt, hatte eine Münchnerin in einem Restaurant der bayerischen Landeshaupt­stadt einen Tisch bestellt - nicht ohne zu fra­gen, ob sie ihren Hund mitbringen dürfe. Das sei kein Problem, hieß es dort. Doch der Be­such des Restaurants endete für die Frau in einem Alptraum: Ihr Hund entdeckte unter ei­ner Eckbank einen vermeintlichen Leckerbis­sen - einen zur Bekämpfung von Mäusen aus­gelegten Giftköder. Die Mahlzeit bekam dem Hund erwartungsgemäß nicht gut, und nur durch die Verabreichung eines Gegengifts konnte ein Tierarzt das Leben des Hundes retten. Die Arztrechnung über 34,36 Euro soll­te der Betreiber des Restaurants zahlen. Außerdem forderte die Münchnerin von ihm 500 Euro Schmerzensgeld für den Schock, den sie erlitten hatte, als sie um das Leben ih­res Fifis bangte. Doch der zuständige Richter wies die Klage in vollem Umfang ab. Der Schock sei im Hinblick auf den Anlass nicht verständlich. Restaurant­besucher müssten damit rechnen, dass Köder zur Ungezieferbekämpfung in Gasträumen aufgestellt werden. "Nach Ansicht des Ge­richts hat der Restaurantbesitzer keine uner­wartete Gefahrenquelle für Hunde geschaf­fen", zitiert Rechtsanwalt Kai Steinle von der Deutschen   Anwaltshotline   (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute) aus der Entscheidung. Auf Köder in Gaststätten muss nach der Ent­scheidung nicht extra hingewiesen werden.

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Untersagung der Hundezucht des Hundehandels nach dem Tierschutzgesetz

Nach § 11 Tierschutzgesetz bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten will. Ebenso bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln will. Die Ausübung dieser Tätigkeiten darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die Behörde soll aber die Ausübung der Tätigkeit demjenigen untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Nachdem einem Hundezüchter eine Geld­busse wegen vorsätzlichen Haltens von Hun­den in einem Zwinger, der nicht die erforderli­che Mindestgrundfläche hatte, auferlegt wor­den war, musste ihm auch die Erlaubnis für die Hundezucht versagt werden. Der Tierzüchter konnte seine begonnene Tätigkeit auch nicht einfach fortsetzen. Er züchtete die Hunde gewerbsmäßig und handelte auch so mit den Tieren. Gewerbsmäßigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig und fortge­setzt ausgeübt wird sowie auf die Erziehung eines Gewinns gerichtet ist. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist damit im Rahmen des Tierschutzgesetzes anders als nach der Ge­werbeordnung. Das gewerbsmäßige Züchten ist in der Regel erfüllt, wenn mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden. Dann han­delt es sich nicht mehr um eine Hobbyzucht. Ohnehin war in dem konkreten Fall ein stän­dig wechselnder großer Hundebestand vor­handen. Der Züchter hatte auch Verkaufsan­zeigen in verschiedenen Zeitungen aufgege­ben.                 Dass der Hundezüchter nicht nur gewerbsmäßig Tiere züchtete, sondern auch mit Hun­den handelte, ergab sich aus einem Scha­densersatzprozess, den ein Hundekäufer ge­gen den Hundehändler geführt hatte. Die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit konnte gemäß § 11 Tierschutzgesetz unter­sagt werden. Dazu war die Behörde sogar verpflichtet, denn es lag kein Ausnahmefall vor. Außerdem wurde dem Tierhalter aufgegeben, alle Hunde seines Bestandes ab sofort dauer­haft auf geeignete Weise verwechslungssi­cher zu kennzeichnen und ein Tierbestands­register zu führen. Rechtsgrundlage dafür war § 16 Tierschutzgesetz. Danach haben natürli­che Personen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Tierschutzgesetzes erfor­derlich sind. Im Rahmen des § 16 Tierschutz­gesetz ist es beispielsweise zulässig, Anga­ben über die Haltung, Pflege, Unterbringung oder Tötung eines Tieres, über Eingriffe und Versuche an Tieren sowie über gewerbsmäßiges Handeln, zur Schau stellen, Einführen oder Inverkehrbringen, zu verlangen. Diese gesetzlichen Auskunftspflichten hatte die Behörde in dem konkreten Fall mit der Anord­nung, die Hunde unverwechselbar zu kenn­zeichnen und ein Bestandsregister zu führen, in zulässiger Weise konkretisiert. Da der Tier­halter die erforderlichen Auskünfte regelmäßig verweigert hatte, waren die getroffenen Anordnungen erforderlich, um der Behörde die Kontrolle der Hundezucht und des Hun­dehandels zu ermöglichen (Beschluss des Ver­waltungsgerichts Stuttgart vom 11.12.1998 -4 K 5551/98).

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Erhöhtes Risiko - erhöhte Hundesteuer

Die Gemeinden und Städte, zuständig für die Erhebung der Hundesteuer, dürfen für Kampfhunde prinzipiell einen höheren Steuer­satz erheben als beispielsweise für einen Dackel als "Normalhund". Dieses Urteil fällte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg und verwarf die Klage eines Bullterrier-Besitzers, der in dem unterschiedlichen Hundesteuer­satz einen Verstoß gegen den Gleichheits­grundsatz sah. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und sah es als zulässig an, den Halter eines Kampfhundes aufgrund der potentiell höheren Gefährlichkeit auch zu ei­nem höheren Steuersatz heranzuziehen. So wurde es vom Gericht nicht beanstandet, dass die Gemeinde in ihrer Hundesteuersatzung für Kampfhunde einen um das 15fache er­höhten Hundesteuersatz ansetzte.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, AZ.: 13 L 521/95

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Tierhalter muss für Polizei-Einsatz zahlen!

Nach Rechtsauffassung des Oberverwaltungsge­richts Rheinland-Pfalz muss eine Hundehalterin die Kosten für den Einsatz zur Rettung ihres Hundes durch die Polizei tragen. Die Richter wiesen damit die Forderung der Klägerin zurück und stellten klar, dass die Polizei Gebühren für Personal- und Sachkosten von den Bürgern verlangen kann, die mit ihrem Verhalten einen Polizeieinsatz nötig ge­macht haben. Die Polizei musste den Hund der Klägerin aus einem überhitzten Auto befreien und verlangte von der Hal­terin 83,-- EURO. Der Einsatz sei wegen des Verhaltens der Hundebesitzerin nötig gewesen, erklärten die Richter. Der Hund sei bei einer Außentemperatur von 31 Grad im Auto in Lebensgefahr gewesen. Da die Besitzerin nicht erreicht werden konnte, durfte die Polizei sofort einschreiten. Die Beamten schlugen die Seitenscheibe des Autos ein und befreiten das Tier. (OVG Rheinland-Pfalz , AZ.: 12 A 10619/05.0VG)

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Autofahrer haftet nicht bei Unfall

Autofahrer müssen in Wohngebieten nicht Schrittge­schwindigkeit fahren, um das Überfahren einer Katze zu vermeiden, entschied das Amtsgericht München in ei­nem Urteil vom 6. Juni 2005 und urteilte zu Gunsten einer verklagten Autofahrerin. Die Autofahrerin fuhr mit ihrem PKW eine Katze in einem Wohngebiet in einer 30er-Zone an. Der Katzenhalter forderte nun von der Fahrerin Heilbe-handlungs- und Operationskosten von cirka 1.100 EURO. Die Beklagte sei zu schnell und generell nicht aufmerksam genug gefahren, behauptete der Tierhalter. Die Beklagte ar­gumentierte, dass der Unfall für sie unabwendbar gewesen sei, da die Katze kurz vor ihrem Auto zwischen parkenden Fahrzeugen plötzlich heraus gelaufen war. Nach Auffassung des Gerichtes sei der Unfall unabwendbar gewesen, da kein Autofahrer auf öffentlichen Straßen, auch nicht in einer 30er-Zone, so fahren könne, dass ein Überfahren einer Kat­ze vermieden werden könne, wenn diese plötzlich auf die Straße liefe. Eine Sorgfaltspflichtverletzung durch die Fah­rerin konnten die Richter nicht erkennen. (Amtsgerichts München , AZ.: 331 C 7937/05)

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Konsequenzen einer abge­mahnten Hundehaltung

Hält der Mieter in seinem angemiete­ten Wohnraum einen Hund, obwohl der Vermieter zu dieser Tierhaltung keine Zu­stimmung erteilt hat, dann kann dieses Mietverhalten nach erfolgter Abmahnung eine Wohnraumkündigung rechtfertigen. Und zwar dann, wenn der Vermieter in seinem Abmahnschreiben deutlich auf die Konsequenzen einer Kündigung hinge­wiesen hat. Droht der Vermieter dagegen "nur" eine Klage auf Abschaffung des Hundes an, dann rechtfertigt dies auch nur eine Unterlassungsklage der Hunde­haltung, nicht aber eine fristlose Wohn­raumkündigung.

Amtsgericht Hamburg-Altona, AZ.: 318 C 327/01

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Regelung über das Halten von Hunden und Katzen im Mietvertrag

Nach dem Beschluss des Landge­richts Hildesheim vom 28.02.2006 - 7 S 4/06 - kann außerhalb eines Formular­mietvertrages wirksam vereinbart werden, dass eine Hunde- bzw. Katzenhaltung in der Wohnung ausgeschlossen ist. Es be­steht dann ein uneingeschränktes Verbot der Haltung dieser Tiere. Für das Gericht kamen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung in Fra­ge; sie wäre weder grundgesetz- noch sittenwidrig. Trotz eines absoluten Hundehaltungsver­botes hat der Mieter nach Auffassung des Gerichts einen Anspruch auf Tierhaltung lediglich dann, wenn er hierauf angewie­sen ist. In dem konkreten Fall war das Mietverhältnis vom Vermieter wegen der unzulässigen Hundehaltung gekündigt worden. Der Mieter hatte vorher eine Un­terlassungsaufforderung erhalten, der er aber nicht entsprochen hatte. So lag eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung vor. Auf die Frage, ob von dem Hund weiter­gehende Störungen ausgehen, kam es nicht an. Der Kündigung stand auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs ent­gegen, denn dafür gab es keine Anhalts­punkte.

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Eine Wohnung als Tierheim

Die Haltung von sieben Katzen, ei­nem Schäferhund und zwei Chinchillas in einer Zweizimmerwohnung ist vertrags­widrig. Es entspricht der allgemeinen Le­benserfahrung und kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass eine derarti­ge Tieranzahl zu unangenehmen Ge­rüchen führt und dass derartige Gerüche in den Tapeten bleiben, selbst dann, wenn diese Tiere aus der Wohnung entfernt wurden. Der Tierhalter ist daher verpflich­tet, beim Wohnungsauszug die Holz­decke und den Teppichboden zu reinigen sowie die Wände neu zu tapezieren bzw. zu streichen.

Landgericht Mainz, AZ.:6S 28/01

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Junge Hündin beißt beim Ballspiel kleine Kinder

Gericht: Dem Besitzer wird jegliche weitere Hundehaltung untersagt

Nürnberg Passt Herrchen immer wieder nicht ausreichend auf seine vier­beinigen Zöglinge auf, ist es rechtens, ihm die Hundehaltung auf Dauer zu unter­sagen. Dabei bleibt ohne Bedeutung, ob das Verhalten der im konkreten Fall be­troffenen Hunde überhaupt als Indiz für eine allgemeine unnatürliche Gefährlich­keit gewertet und dementsprechend ge­ahndet werden kann. Das hat das Verwal­tungsgericht des Saarlandes entschieden (AZ.:6F21/06).

Wie die telefonische Rechtsberatung der deutschen Anwaltshotline (http://www.anwalts-hotline.de) berichtet, griff auf einem Spiel­platz eine zweijährige Dobermann-Hündin zwei Kinder im Alter von acht und sechs Jahren an. Der sechsjährige Junge wurde dabei gebissen und erlitt einen leichten Schock und oberflächliche Bissspuren am rechten Unterschenkel und beiden Unter­armen. Das zuständige Ordnungsamt der Kreisstadt Merzig untersagte daraufhin dem Besitzer des Tieres die weitere Hal­tung der jungen Hündin und ließ sie in ein Tierheim einliefern. "Zu Recht", urteilten die Richter in Saarlouis. Obwohl ein tierärztliches Gut­achten inzwischen ergeben hatte, dass die Ursache für den Vorfall auf dem Spielplatz offenbar nicht eine gesteigerte Aggressi­vität der jungen Hündin gegenüber Men­schen war, sondern durch das Ballspielen der Kinder eher ihr Spieltrieb geweckt wurde und es daher zu den Angriffen kam. "Doch schon bei früheren Hunden hatte der Besitzer des Tieres wiederholt seine Aufsichtspflichten verletzt und da­durch Leben und Gesundheit von Men-, sehen in Gefahr gebracht", erklärt Rechtsanwalt Kai Steinle (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und es lägen nach Einschätzung des Gerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte für die An­nahme vor, dass der Mann zukünftig die ihm obliegenden Pflichten als Hundehal­ter sorgfältiger und verantwortungsbe­wusster wahrnehmen werde.

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Hundesteuer für Diensthund

Der Hessische Verwaltungsge­richtshof hat sich im Beschluss vom 05.07.2006 - ZU 1006/06 - mit der Frage befasst, ob ein Beamter zu Hundesteuern für seinen außerhalb der Dienstzeit zu--" hause gehaltenen Diensthund herangezo­gen werden kann. Dabei war davon auszugehen, dass es sich bei der Hundesteuer um eine so genannte Aufwandsteuer handelt. Das sind Steuern auf die in der Einkommensver­wendung für den persönlichen Lebensbe­darf zum Ausdruck kommende wirtschaft­liche Leistungsfähigkeit. Bei der Besteue­rung eines besonderen Aufwands ist aber unerheblich, welchen Zwecken der Auf­wand dient. So schließt es das Wesen der Aufwandsteuer aus, für die Steuerpflicht von vorneherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und ver­folgten Zwecke abzustellen. Maßgeblich darf allein der Konsum als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungs­fähigkeit sein. Nach der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei der Hundesteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermö­gensverwendung im Einzelfall dient. Somit widerspricht eine Besteuerung ei­ner Hundehaltung, die - ganz oder teil­weise - beruflichen Zwecken dient, nicht dem Begriff der Aufwandsteuer. Für das Gericht kommt es nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Dies bedeutet, dass die einem Beamten von seinem Dienstherrn pauschal gezahlte Entschädigung für die Haltung des Diensthundes in seinem Haushalt an dem Charakter des Aufwandes, der einer Steuer unterworfen werden kann, nichts ändert.

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Kein Jagdschein bei mehreren Freiheitsstrafen jeweils unter einem Jahr

Richter: Vom Waffengesetz geforderte Zuverlässigkeit fehlt

Nürnberg (D-AH) - Auch Kleinvieh macht Mist, in der Haustierhaltung genauso wie in freier Wildbahn: Wer eine ganze Reihe vorsätzlich begangener Straftaten auf dem Kerbholz hat, für die er zwar zu Ein­zelstarten von jeweils nur unter einem Jahr verurteilt wurde, kann alle Hoffnung auf einen Jagdschein begraben. Obwohl die gesetzliche Voraussetzung dafür, die­ses Dokument zu versagen, eine rechts­kräftige Freiheitsstrafe von mindestens ei­nem Jahr ist. "Es spielt eben keine Rolle, ob es sich um eine einzige längere oder viele kürzere Strafen handelt, die erst in der Summe das Mindestmass erreichen", betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (http://www.an-waltshotline.de/). Das Oberveraltungsgericht Lüneburg (Az.: 8 LA 114/06) hatte sich jetzt mit dem Jagdschein für einen Mann zu befassen, der wegen Untreue in zahlreichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten sowie zusätzlich wegen Betruges in drei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr ver­urteilt worden war. "Der verhinderte Jäger meinte nun, das anzuwendende Waffen­gesetz erfasse nicht eine Verurteilung wie seine, wo wegen mehrerer Straftaten je­weils nur Einzelstrafen von weniger als ei­nem Jahr verhängt wurden", berichtet Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (tele­fonische Rechtsberatung unter 0900/ 1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dem widersprachen die Richter heftig: Es sei müßig über diese Frage zu streiten. Gerade wegen der Vielzahl der von ihm vorsätzlich begangenen Straftaten könne man dem Kläger keine Lizenz zum Um­gang mit einer Jagdwaffe anvertrauen.

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Nach fünf Jahren auf der Pirsch: Hund statt Wild­schwein erschossen

Jagdschein ist laut Gerichtsurteil sofort einzuziehen

Nürnberg (D-AH) - Einem Jäger der einen Hund mit einem Wildschwein verwechselt, ist der Jagdschein zu entziehen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse entschieden (Az.: 4 K 758/06.NW). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (http://www.anwalts-hotline.de) berichtet, erschoss der Waid­mann an einem frühen Augustabend auf einer Wiese am Waldrand einen Misch­lingshund. In der schon fortgeschrittenen Dämmerung habe er den Hund wegen seines dunklen Rückens für ein Wild­schwein gehalten. Und feuerte aus 70 Metern Entfernung auf das Tier, ohne es genauer zu identifizieren. "Da hatte ich ja noch Glück, dass ich just in diesem Au­genblick ein Stück weiter weg auf dem benachbarten Maisfeld beschäftigt war", meinte die Besitzerin des Hundes, die in der Nähe der Wiese zusammen mit ihrem Mann einen Bauernhof betreibt. auch im übertragenen Sinne - derart daneben schießt, stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit dar", be­stätigt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leo­pold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minu­te). Ein solcherweise leichtsinniges Ver­halten lässt ein hohes Maß an Unverant­wortlichkeit erkennen. "So dass erhebliche Zweifel daran bestehen müssen, ob die für die Ausübung der Jagd notwendigen Waffen überhaupt mit der geforderten Vorsicht geführt werden", sagt der An­walt. Selbst wenn der Mann, wie in die­sem Fall, schon seit fünf Jahren an­standslos dem Waidwerk gefrönt hat. Den Jagdschein sofort für ungültig zu erklären und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von drei Jahren festzusetzen, sei das mindeste gewesen, wozu die Jagdbehör­de verpflichtet war.

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Nach der Scheidung monatliche Alimente für den Hund

Richter: Zahlungsvereinbarung kann nicht einseitig aufgekündigt werden

Nürnberg (D-AH) - Auf den Hund gekom­men: Wird bei einer Ehescheidung verein­bart, dass nach der Trennung Frauchen den gemeinsamen Vierbeiner mitnimmt und das Tier dafür von Herrchen mit ei­nem monatlichen Unterhalt bedacht wird, so kann diese Vereinbarung später nicht einfach einseitig aufgekündigt werden. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden (AZ: 2 UF 87/05). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (http://www.anwalts-hotline.de) berichtet, hatte sich ein Mann bei seiner Scheidung schriftlich verpflich­tet, für die seiner Ex-Gattin zugesproche­ne Hündin Angie bis zum Tode des Tieres einen monatlichen Pauschalbetrag von 100 Euro zu zahlen. Aus den Augen, aus dem Sinn: Als Frau und Hund aus dem Haus waren, kamen dem Mann die zuge­sagten Alimente dann doch zu hoch vor, und er kündigte kurzerhand von sich aus den Unterhaltsvertrag. "Das dürfen Sie gar nicht", beschieden ihm aber die Richter. Vertragliche Verein­barungen, aufgrund deren eine Vertrags­partei berechtigt ist, von der anderen eine Leistung zu fordern, begründen so genannte Schuldverhältnisse. "Und die kön­nen grundsätzlich nur per beiderseitiger Vereinbarung abgeändert werden", erklärt Rechtsanwältin Anke Jonna Jovy (telefo­nische  Rechtsberatung  unter 0900/ 1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). "Dauerschuldverhältnisse wie diese dür­fen zwar von jeder Vertragsseite aus wichtigem Grund gekündigt werden", be­tont die Rechtsanwältin. Doch Tatsachen, derentwegen die geschiedene und im­merhin mit der Betreuung des Hundes beschäftige Frau zur Aufhebung des Schuldverhältnis verpflichtet wäre, habe der Mann nun mal nicht vorgetragen. Er war einfach nicht mehr zahlungswillig. Und das reiche nun mal vor Gericht nicht aus.